Artikel 20 VO (EU) 2014/640
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle
Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Verpflichtungen aufgrund von Artikel 61 Absätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission(1) nicht einhält, so verliert er unbeschadet der nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Verwaltungssanktionen den Anspruch auf die in Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene Erhöhung der Beihilfe. Außerdem wird die Baumwollbeihilfe je Hektar beihilfefähige Fläche gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um den in Artikel 60 Absatz 2 derselben Verordnung festgesetzten Erhöhungsbetrag gekürzt, auf den der betreffende Begünstigte andernfalls Anspruch gehabt hätte.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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