Artikel 21 VO (EU) 2014/640
Andere als die bei Übererklärungen von Flächen anzuwendenden Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Zahlungen für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
(1) Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 49 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht einhält, so wird die Zahlung für Junglandwirte unbeschadet der nach Artikel 19 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen nicht geleistet oder vollständig entzogen. Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, so wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20 % des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Anspruch hat oder andernfalls gehabt hätte.
(2) Können die zu Unrecht gezahlten Beträge und die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 1 im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
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