Artikel 22 VO (EU) 2014/640

Allgemeine Grundsätze

Für die Zwecke dieses Abschnitts wird in Fällen, in denen dieselbe Fläche für mehr als eine der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelt wird, diese Fläche für jede dieser Methoden zwecks Berechnung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden „Ökologisierungszahlung” ) getrennt berücksichtigt.

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