Artikel 31 VO (EU) 2014/640

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl von Tieren gezahlt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

a)
maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und
b)
nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen nicht mit einem der Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a)
um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20 % beträgt;
b)
um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20 %, jedoch nicht mehr als 30 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 30 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Für andere als die in Artikel 30 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Arten können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Anzahl von Tieren festzulegen, die von der Obergrenze von drei Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels abweicht. Bei der Festlegung dieser Zahl stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Wesentlichen der genannten Obergrenze gleichwertig ist, indem unter anderem die Großvieheinheiten und/oder die Höhe der gewährten Beihilfe oder Stützung berücksichtigt werden.

(3) Zur Bestimmung der in Absatz 2 genannten Prozentsätze wird bei der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

(4) Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, die gemäß Absatz 2 als nicht ermittelt gelten, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden.

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