Artikel 32 VO (EU) 2014/640
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Problemen infolge natürlicher Umstände
Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, die Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so finden die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31 keine Anwendung, sofern der Begünstigte die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden folgende natürliche Umstände anerkennen, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken:
- a)
- Tod eines Tieres durch Krankheit oder
- b)
- Tod eines Tieres infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.