Artikel 36 VO (EU) 2014/640
Aussetzung der Förderung
Die Zahlstelle kann die Förderung für bestimmte Ausgaben aussetzen, wenn ein Verstoß, der zu einer Verwaltungssanktion führt, festgestellt wird. Die Aussetzung wird von der Zahlstelle aufgehoben, sobald der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass Abhilfe geschaffen wurde. Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens drei Monate. Die Mitgliedstaaten können je nach Vorhabenart und Auswirkungen des jeweiligen Verstoßes auch kürzere Höchstzeiträume festsetzen.
Die Zahlstelle kann die Förderung nur aussetzen, wenn der Verstoß die Verwirklichung des Ziels des Vorhabens insgesamt nicht gefährdet und wenn davon auszugehen ist, dass der Begünstigte innerhalb des festgesetzten Höchstzeitraums Abhilfe schaffen kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.