Artikel 37 VO (EU) 2014/640
Verpflichtungen betreffend Dauergrünlandflächen
(1) Wird auf nationaler oder regionaler Ebene im Jahr 2014 ein Rückgang des Anteils gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt, so kann der betreffende Mitgliedstaat vorschreiben, dass Begünstigte, die im Rahmen der Direktzahlungsregelungen im Jahr 2015 Beihilfen beantragen, Dauergrünlandflächen ohne vorherige Genehmigung nicht umwandeln dürfen.
Wird festgestellt, dass dieser Anteil 2014 um mehr als 5 % zurückgegangen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat eine solche Verpflichtung einführen.
Hängt die im ersten und zweiten Unterabsatz genannte Genehmigung von der Bedingung ab, dass eine Fläche als Dauergrünland eingerichtet ist, so gilt diese Fläche abweichend von der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ab dem ersten Tag der Umstellung als Dauergrünland. Diese Fläche muss fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des Umbruchs zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung der Begünstigten findet keine Anwendung, wenn die Begünstigten Dauergrünlandflächen gemäß den Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2078/92(1), (EG) Nr. 1257/1999(2) und (EG) Nr. 1698/2005 geschaffen haben.
(3) Wird festgestellt, dass der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Jahr 2014 nicht nachgekommen werden kann, muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu treffenden Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene vorschreiben, dass Begünstigte, die im Rahmen einer der Direktzahlungsregelungen im Jahr 2015 Beihilfen beantragen, Flächen wieder als Dauergrünlandflächen einsäen müssen.
Unterabsatz 1 gilt nur für Begünstigte, die über Flächen verfügen, welche von Dauergrünland zu Flächen für andere Nutzungen umgebrochen wurden.
Unterabsatz 1 gilt für Flächen, die seit Beginn des 24-Monatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.
In diesem Fall wandeln die Betriebsinhaber einen bestimmten Anteil dieser Flächen wieder in Dauergrünland um oder legen einen entsprechenden Anteil an Fläche als Dauergrünland an. Dieser Anteil berechnet sich auf Basis der vom Betriebsinhaber umgebrochenen Flächen und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen.
Waren diese Flächen nach ihrem Umbruch für andere Nutzungen Gegenstand einer Übertragung auf einen anderen Betriebsinhaber, so gilt Unterabsatz 1 jedoch nur, wenn die Übertragung nach dem 6. Mai 2004 erfolgte.
Wieder umgewandelte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen gelten abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ab dem ersten Tag der Wiederumwandlung bzw. Anlegung als „Dauergrünland” . Diese Flächen müssen fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt des Umbruchs zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur für das Jahr 2015.
(5) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2015 und 2016 Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Absätze 1 und 3 eingehalten werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
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