Artikel 14 VO (EU) 2014/641
Mitteilungen an die Erzeuger
(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern jeweils vor dem 1. März jedes Jahres folgende Informationen für die Aussaat in diesem Jahr mit:
- a)
- die zur Aussaat zugelassenen Sorten;
- b)
- die Kriterien für die Genehmigung von Flächen für die Baumwollerzeugung, die sie gemäß Artikel 56 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegt haben;
- c)
- die Mindestpflanzdichte gemäß Artikel 58 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014;
- d)
- die erforderlichen Anbaumethoden.
(2) Wird die Genehmigung für eine Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten den Erzeugern dies vor dem 1. März für die Aussaat des folgenden Jahres mit.
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