Artikel 14 VO (EU) 2014/641

Mitteilungen an die Erzeuger

(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern jeweils vor dem 1. März jedes Jahres folgende Informationen für die Aussaat in diesem Jahr mit:

a)
die zur Aussaat zugelassenen Sorten;
b)
die Kriterien für die Genehmigung von Flächen für die Baumwollerzeugung, die sie gemäß Artikel 56 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegt haben;
c)
die Mindestpflanzdichte gemäß Artikel 58 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014;
d)
die erforderlichen Anbaumethoden.

(2) Wird die Genehmigung für eine Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten den Erzeugern dies vor dem 1. März für die Aussaat des folgenden Jahres mit.

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