Artikel 13 VO (EU) 2014/641
Verfahren für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten
Das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist bis zum 31. Januar jedes Jahres für die Aussaat in dem betreffenden Jahr abzuschließen.
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