Artikel 12 VO (EU) 2014/641

Verfahren für die Bewertung und die Genehmigung der in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Beschlüsse

Die Kommission bewertet die in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Beschlüsse auf ihre Übereinstimmung mit der genannten Verordnung, insbesondere mit Blick auf den Nachweis einer der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Erfordernisse, und auf ihre Übereinstimmung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

Ist die Kommission der Auffassung, dass sie aus den von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen nicht folgern werden kann, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder seinen Beschluss zu überprüfen.

Die Kommission erlässt innerhalb von vier Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen einen Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung oder Ablehnung des Beschlusses eines Mitgliedstaats.

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