Artikel 11 VO (EU) 2014/641
Grenzen für die Erhaltung von Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert
Die in Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Grenzen für die Bewertung der Beibehaltung von Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert bestehen in einer Verringerung der Flächen mit Dauergrünland gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung um höchstens 0,5 %.
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