Artikel 10 VO (EU) 2014/641

Verfahren für die Mitteilung und die Bewertung der unter die besonderen Verpflichtungen oder die Zertifizierungssysteme fallenden Methoden

(1) . Die Mitteilungen gemäß Artikel 43 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Fall der Anwendung im Jahr 2015 bis zum 1. August 2014 und im Fall der Anwendung nach 2015 bis zum 1. Juli vor dem Jahr der Anwendung zu übermitteln.

Diese Mitteilungen können einmal im Jahr geändert werden, unter der Voraussetzung, dass die Kommission bis zum 1. Juli vor dem Jahr, in dem die Änderung angewendet wird, hiervor unterrichtet wird.

(2) In Bezug auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind in den Mitteilungen an die Kommission die unter die Verpflichtung fallenden Methoden deutlich zu beschreiben und ist anzugeben, welchen der in Artikel 43 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Methoden sie gleichwertig sind und durch welche der in Anhang IX derselben Verordnung aufgeführten gleichwertigen Methoden sie als abgedeckt gelten. Diese Mitteilungen verweisen auch auf die jeweiligen Verpflichtungen aus dem der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgelegten oder von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(2) angenommenen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(3) In Bezug auf die Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind in den Mitteilungen an die Kommission die unter das Zertifizierungssystem fallenden Methoden deutlich zu beschreiben und ist anzugeben, welchen der in Artikel 43 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Methoden sie gleichwertig sind und durch welche der in Anhang IX derselben Verordnung aufgeführten gleichwertigen Methoden sie als abgedeckt gelten.

(4) Gelangt die Kommission bei ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass die mitgeteilten Methoden im Rahmen der besonderen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht unter das Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung davon. Der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids der Kommission zusätzliche Informationen übermitteln. Der in Artikel 43 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene Durchführungsrechtsakt wird innerhalb von sieben Monaten nach Erhalt der ursprünglichen Mitteilung erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

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