Artikel 9 VO (EU) 2014/641

Rückfluss in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven

(1) Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten nicht genutzte Zahlungsansprüche — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — als in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven zurückgeflossen am Tag nach Ablauf der Frist, die die Kommission auf Basis des Artikels 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Änderung des einzigen Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Zeitraum abläuft, festsetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten, die regionale Reserven gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einrichten, wenden die Vorschriften für den Rückfluss nicht genutzter Zahlungsansprüche auf regionaler Ebene an.

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