Artikel 16 VO (EU) 2014/641

Mitteilung über die Anhebung der Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission seine Beschlüsse gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit, so sind diese Informationen der Kommission für jedes Kalenderjahr bis 2020 in Form von Prozentsätzen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen zu übermitteln, abzüglich des Betrags, der sich aus der Anwendung des Artikels 47 Absatz 1 der genannten Verordnung ergibt.

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