Artikel 16a VO (EU) 2014/641

Mitteilung über die Aufstockung der Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission seine Beschlüsse gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit, so sind diese Informationen der Kommission für jedes Kalenderjahr von 2018 bis 2020 in Form von Prozentsätzen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen zu übermitteln, abzüglich des Betrags, der sich aus der Anwendung des Artikels 47 Absatz 1 der genannten Verordnung ergibt.

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