Artikel 17 VO (EU) 2014/641
Finanzielle Zuweisungen im Rahmen der Umverteilungsprämie, im Rahmen der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen und im Rahmen der Zahlung an Junglandwirte
Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission seine Beschlüsse gemäß Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit, so sind diese Informationen der Kommission für jedes Kalenderjahr bis 2020 in Form von Prozentsätzen der in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen zu übermitteln.
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