Artikel 1 VO (EU) 2014/643

Meldeverfahren

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften erstmals innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jeweils bis zum 30. Juni eines jeden auf das Jahr, in dem diese Sechsmonatsfrist endet, folgenden Kalenderjahres.

(2) Die erste Informationsübermittlung bezieht sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind. Die jährlichen Informationsübermittlungen beziehen sich auf die nationalen Aufsichtsvorschriften, die am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres in Kraft sind.

(3) Die zuständigen Behörden können der EIOPA jederzeit auf freiwilliger Basis aktualisierte Informationen über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften übermitteln.

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