Präambel VO (EU) 2014/643

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Richtlinie 2003/41/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften zu unterrichten, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Artikel 20 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (im Folgenden „nationale Aufsichtsvorschriften” ) fallen. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wirken sich nicht auf die in der Richtlinie 2003/41/EG vorgesehenen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwendenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften aus.
(2)
Es ist angemessen, dass die EIOPA die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Angaben auf ihrer Website bereitstellt und damit auf Unionsebene eine zentrale Informationsquelle über nationale Aufsichtsvorschriften schafft.
(3)
Es wird anerkannt, dass in den Mitgliedstaaten auf betriebliche Altersversorgungssysteme anwendbare Bestimmungen auf Gebieten wie dem Gesellschaftsrecht, dem Stiftungsrecht und dem Insolvenzrecht bestehen können, die über nationale Aufsichtsvorschriften hinausgehen. Mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldepflicht wird keine vollständige Aufstellung sämtlicher gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften, nach denen betriebliche Altersversorgungssysteme arbeiten, bezweckt.
(4)
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18, 19 und 20 jener Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) fallen. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, wenden auf Versicherungsunternehmen eine Reihe nationaler Aufsichtsvorschriften an, die sich von den für betriebliche Altersversorgungssysteme geltenden Bestimmungen unterscheiden. Bei Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, sollte die Meldepflicht auch Informationen über die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einschließen.
(5)
Im Interesse der Einheitlichkeit der Meldungen sollte eine Vorlage bereitgestellt werden, die die zuständigen Behörden bei der Übermittlung der verlangten Informationen an die EIOPA zu verwenden haben. Damit die übermittelten Informationen leicht zugänglich und vergleichbar sind, sollte die in der Vorlage enthaltene Aufstellung den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG entsprechen. Die Vorlage sollte auch die Meldung nicht in der Aufstellung erfasster nationaler Aufsichtsvorschriften erleichtern, die zwar aufsichtsrechtlicher Natur sind, aber nicht unmittelbar mit der Umsetzung von Artikeln der Richtlinie 2003/41/EG zusammenhängen.
(6)
Da die Strukturen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch das Unionsrecht nicht harmonisiert werden, bestehen zahlreiche unterschiedliche Strukturen, nach denen die Altersversorgung in den Mitgliedstaaten organisiert ist. Die zuständigen Behörden sollten die Namen dieser Einrichtungen melden und gegebenenfalls die auf die verschiedenen Arten von Strukturen anzuwendenden nationalen Aufsichtsvorschriften angeben.
(7)
Die den zuständigen Behörden in den Artikeln 17a bis 17d der Richtlinie 2003/41/EG auferlegte Meldepflicht hinsichtlich der Solvabilitätsspannen und des Garantiefonds wird in der Meldevorlage durch die Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie erfasst.
(8)
In einigen Mitgliedstaaten gelten die nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden in der Vorlage angeben, ob ihre nationalen Aufsichtsvorschriften für unterschiedliche Gebiete innerhalb ihres Staates gelten und welchen territorialen Anwendungsbereich die gemeldeten Vorschriften haben.
(9)
Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden, ohne die zuständigen Behörden unverhältnismäßig stark zu belasten. Deshalb sollte die Meldung nur einmal jährlich erfolgen. Im Interesse einer höheren Kohärenz in Bezug auf die Offenlegung der Informationen sind das Datum, auf das sich die Meldungen beziehen, und das Datum, an dem die Meldungen der EIOPA übermittelt werden, festzulegen. Für die zuständigen Behörden sollte die Möglichkeit bestehen, diese Informationen auf freiwilliger Basis auch zwischen den Meldestichtagen zu aktualisieren.
(10)
Um sicherzustellen, dass die Informationen über nationale Aufsichtsvorschriften kurz nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung stehen, sollte die erste Übermittlung von Informationen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattfinden.
(11)
Laut Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollten die von der EIOPA entwickelten technischen Standards die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.
(12)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EIOPA der Kommission vorgelegt hat.
(13)
Zu dem Entwurf der technischen Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, hat die EIOPA offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, eine Analyse der möglichen Kosten- und Nutzeneffekte vorgenommen und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe betriebliche Altersversorgung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(2)

Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(3)

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24 November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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