Artikel 3 VO (EU) 2014/65
Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
Die Lieferanten stellen sicher, dass
- 1.
-
in Bezug auf die Etiketten, Produktdatenblätter und technische Dokumentation
- a)
-
im Fall von Haushaltsbacköfen
- i)
- jeder Haushaltsbackofen mit einem gedruckten Etikett/mit gedruckten Etiketten geliefert wird, das/die für jeden Garraum des Backofens Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Format enthält/enthalten;
- ii)
- ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A für Haushaltsbacköfen, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird;
- iii)
- die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil A den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird;
- iv)
- in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;
- v)
- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsbackofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- vi)
- ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen, den Händlern für jeden Garraum eines Haushaltsbackofenmodells zur Verfügung gestellt wird;
- vii)
- ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil A den Händlern für jedes Haushaltsbackofenmodell zur Verfügung gestellt wird;
- b)
-
im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben
- i)
- jede Haushaltsdunstabzugshaube mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, das Informationen gemäß dem in Anhang III Nummer 2 festgelegten Format enthält;
- ii)
- ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B für Haushaltsdunstabzugshauben, die in Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird;
- iii)
- die technische Dokumentation gemäß Anhang V Teil B den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird;
- iv)
- in jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;
- v)
- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugshaubenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- vi)
- ein elektronisches Etikett, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird;
- vii)
- ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Teil B den Händlern für jedes Haushaltsdunstabzugshaubenmodell zur Verfügung gestellt wird.
- 2.
-
In Bezug auf die Energieeffizienzklassen gilt Folgendes:
- a)
- Im Fall von Haushaltsbacköfen wird die Energieeffizienzklasse des Garraums des Backofens gemäß Anhang I Nummer 1 und Anhang II Nummer 1 ermittelt.
- b)
-
Im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben
- i)
- werden die Energieeffizienzklassen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a und gemäß Anhang II Nummer 2.1 ermittelt;
- ii)
- werden die Klassen für die fluiddynamische Effizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe b und gemäß Anhang II Nummer 2.2 ermittelt;
- iii)
- werden die Klassen für die Beleuchtungseffizienz gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe c und gemäß Anhang II Nummer 2.3 ermittelt;
- iv)
- werden die Klassen für den Fettabscheidegrad gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe d und gemäß Anhang II Nummer 2.4 ermittelt.
- 3.
-
In Bezug auf die Gestaltung der Etiketten gilt Folgendes:
- a)
- Bei den ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten Haushaltsbacköfen muss die Gestaltung des Etiketts für den Garraum des Backofens den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen.
- b)
-
Bei Haushaltsdunstabzugshauben muss die Gestaltung des Etiketts den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen, wobei folgender Zeitplan gilt:
- i)
- Bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A, B, C, D, E, F und G, die ab dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.1 (Etikett 1) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) entsprechen;
- ii)
- bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F, die ab dem 1. Januar 2016 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.2 (Etikett 2) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) entsprechen;
- iii)
- bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.3 (Etikett 3) oder, falls die Lieferanten dies für zweckmäßig halten, den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen;
- iv)
- bei Haushaltsdunstabzugshauben der Energieeffizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, müssen die Etiketten den Vorgaben in Anhang III Nummer 2.1.4 (Etikett 4) entsprechen.
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