Artikel 4 VO (EU) 2014/65

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

1.
im Fall von Haushaltsbacköfen

a)
jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;
b)
Backöfen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;
c)
in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Backofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;
d)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Backofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird;

2.
im Fall von Haushaltsdunstabzugshauben

a)
jede in einer Verkaufsstelle ausgestellte Haushaltsdunstabzugshaube mit dem Etikett versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;
b)
Haushaltsdunstabzugshauben, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil B dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, sie werden über das Internet angeboten; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;
c)
in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Haushaltsdunstabzugsmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält;
d)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsdunstabzugsmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

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