Artikel 5 VO (EU) 2014/65
Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen, ermittelt.
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