Artikel 5 VO (EU) 2014/650
Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 143 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen erstmals bis zum 31. Juli 2014 und verwenden hierfür eine einzige elektronische Adresse.
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.
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