ANHANG I VO (EU) 2014/650
Vorschriften und Leitlinien
Liste der Meldebögen
Teil 1
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU | Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU | Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift (1) | Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen (2) | Auf EN verfügbar (J/N) | |
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 |
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Artikel 1 bis 3 | |||
030 |
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Artikel 4 bis 7 | |||
040 |
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Artikel 8 bis 27 | |||
050 |
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Artikel 8 bis 21b | |||
060 |
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Artikel 22 bis 27 | |||
080 |
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Artikel 33 bis 46 | |||
090 |
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Artikel 33 bis 34 | |||
100 |
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Artikel 35 bis 38 | |||
110 |
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Artikel 39 | |||
120 |
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Artikel 40 bis 46 | |||
130 |
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Artikel 47 bis 48 | |||
140 |
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Artikel 49 bis 142 | |||
150 |
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Artikel 49 bis 72 | |||
160 |
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Artikel 49 bis 52 | |||
170 |
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Artikel 53 bis 62 | |||
180 |
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Artikel 63 | |||
190 |
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Artikel 64 bis 72 | |||
200 |
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Artikel 73 bis 110 | |||
210 |
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Artikel 73 | |||
220 |
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Artikel 74 bis 96 | |||
230 |
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Artikel 97 bis 101 | |||
240 |
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Artikel 102 bis 107 | |||
250 |
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Artikel 108 bis 110 | |||
260 |
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Artikel 111 bis 127 | |||
270 |
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Artikel 111 bis 118 | |||
280 |
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Artikel 119 bis 127 | |||
290 |
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Artikel 128 bis 142 | |||
300 |
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Artikel 128 bis 134 | |||
310 |
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Artikel 135 bis 140 | |||
320 |
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Artikel 141 bis 142 | |||
330 |
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Artikel 143 bis 144 | |||
340 |
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Artikel 150 | |||
350 |
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Artikel 151 bis 165 | |||
360 |
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Artikel 151 bis 159 | |||
361 |
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Artikel 159a | |||
370 |
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Artikel 160 | |||
380 |
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Artikel 161 bis 165 |
Teil 2
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) |
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Beschreibung der Vorgehensweise | ||
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden | ||
020 | Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
030 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
040 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem internen Modell basierenden Ansatz (IMA) zu verwenden | ||
050 | Vom Institut, das die Verwendung des IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
060 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
070 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko eine auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) anzuwenden | ||
080 | Vom Institut, das die Verwendung des IMM-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
090 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
100 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko den fortgeschrittenen Messansatz (AMA-Ansatz) zu verwenden | ||
110 | Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
120 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
130 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
Teil 3
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmungen | Angaben der zuständigen Behörde | |
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |
020 | Artikel 153 Absatz 5 | Hat die zuständige Behörde Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die in Artikel 153 Absatz 5 genannten Faktoren bei der Zuweisung der Risikogewichte berücksichtigen sollten? | [Ja/Nein] |
030 | Wenn ja, geben Sie bitte die Fundstelle der betreffenden nationalen Leitlinien an | [Fundstelle der nationalen Leitlinien] | |
040 | Liegen diese Leitlinien auf Englisch vor? | [Ja/Nein] |
Teil 4
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmungen | Beschreibung | Angaben der zuständigen Behörde | ||
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 | Artikel 201 Absatz 2 | Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute | Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller | Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung | [Freitext — Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde angegeben werden] |
030 | Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen | Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen | Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen | [Freitext] | |
040 | Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e | Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung | Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird | Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft | [Freitext] |
050 | Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f | Bedingung für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung | Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind | Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind | [Freitext] |
060 | Artikel 229 Absatz 1 | Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-Ansatz | In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bewertung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden | Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bewertung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien | [Freitext] |
Teil 5
Richtlinie 2013/36/EU | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmung | Angaben der zuständigen Behörde | ||
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 | Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a | Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen. | Fristen für die Veröffentlichung und Häufigkeit der Veröffentlichung | [Freitext] | |
030 | Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b | Die zuständigen Behörden können die Institute verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen | Arten der von den Instituten zu nutzenden Medien. | [Freitext] |
Teil 6
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | Bestimmungen | Beschreibung | Angaben der zuständigen Behörde | ||
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Freistellung einzelner Tochterunternehmen) | Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | Gewährt werden kann die Freistellung jedem Tochterunternehmen eines Instituts, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Bedingungen erfüllt sind | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind. | [Freitext] |
030 | Artikel 7 Absatz 3 (Freistellung einzelner Mutterinstitute) | Freistellung von den in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | Gewährt werden kann die Freistellung einem Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist und die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat erstrecken | [Freitext] |
040 | Artikel 8 Absätze 1 und 2 (Freistellung von der Liquiditätsanforderung für Tochterunternehmen) | Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis, wenn alle in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind | Gewährt werden kann die Freistellung Instituten, die in einer Untergruppe zusammengefasst sind, sofern diese Institute die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen erfüllen. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c zählt dazu u.a., dass diese Verträge geschlossen haben, welche nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, sodass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind. | [Freitext] |
Artikel 8 Absatz 3 (Freistellung von der Anforderung der grenzüberschreitenden Liquidität) | Freistellung von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen, wenn Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. | Gewährt werden kann die Freistellung den in einer Untergruppe zusammengefassten Instituten, wenn die für sie zuständigen Behörden hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Elemente derselben Auffassung sind und das Verfahren des Artikels 21 angewandt wurde | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde beurteilt, ob die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Voraussetzungen erfüllt sind | [Freitext] | |
050 | Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) | Erlaubnis für Mutterinstitute, Tochterunternehmen in die Berechnung ihrer in den Teilen 2-4, 7, 7A und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen einzubeziehen | Nach Artikel 9 Absatz 2 kann diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist | Kriterien, anhand deren die zuständige Behörde feststellt, dass kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist | [Freitext] |
060 | Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind) | Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2-8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis | Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Freistellung betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren | Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Freistellung | [Fundstelle der nationalen Bestimmungen] |
Teil 7
Richtlinie 2013/36/EU | Zur Beurteilung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Angaben | Angaben der zuständigen Behörde | ||
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | ||
020 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a | Leumund des interessierten Erwerbers | Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers? | [Freitext] |
030 | Wie beurteilt die zuständige Behörde die fachliche Kompetenz des interessierten Erwerbers? | [Freitext] | ||
040 | Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU | [Freitext] | ||
050 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b | Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden | Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans? | [Freitext] |
060 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c | Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers | Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers? | [Freitext] |
070 | Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU | [Freitext] | ||
080 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d | Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut | Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut den Aufsichtsanforderungen genügen kann? | [Freitext] |
090 | Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e | Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung | Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt? | [Freitext] |
100 | Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden nach Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU | [Freitext] | ||
110 | Artikel 23 Absatz 4 | Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind | Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann | [Freitext] |
Teil 8
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) |
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020 | Durchführung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission | |
030 | Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden? | [Ja/Nein] |
040 | Wenn ja, welche/r Rechnungslegungsrahmen gilt/gelten für diese Institute? | [Freitext] |
050 | Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Meldung? (auf Einzel-/konsolidierter/teilkonsolidierter Basis) | [Freitext] |
060 | Wird die in Artikel 430 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung auf andere Finanzunternehmen als Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen ausgeweitet? | [Ja/Nein] |
070 | Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? | [Freitext] |
080 | Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? | [Freitext] |
090 | Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? | [Ja/Nein] |
100 | Durchführung der Eigenmittelmeldungen und -anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung 2021/451 der Kommission | |
110 | Werden die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzunternehmen ausgeweitet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt? | [Ja/Nein] |
120 | Wenn ja, welche Rechnungslegungsrahmen gelten für diese Finanzunternehmen? | [Freitext] |
130 | Wenn ja, für welche Art von Finanzunternehmen (z.B. Finanzfirmen) gelten diese Meldepflichten? | [Freitext] |
140 | Wenn ja, wie hoch ist die Bilanzsumme dieser Finanzunternehmen (auf Einzelbasis)? | [Freitext] |
150 | Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? | [Ja/Nein] |
Fußnote(n):
- (1)
Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.
- (2)
Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.
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