Liste der Meldebögen VO (EU) 2014/650

Optionen und Ermessensspielräume

Teil 1

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Delegierte LCR-Verordnung (EU) 2015/61 Adressat Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Genutzt? (J/N/Entfällt ) (1) Nationale Vorschrift (2) Fundstelle(n) (3) Auf EN verfügbar? (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Art. 9 Abs. 2 Mitgliedstaaten Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind Das Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, gilt nicht für Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 12 Abs. 3 Mitgliedstaaten Anfangskapital Kreditinstitute, bei denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die weitere Tätigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zuzulassen, können von den MS von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Bedingung zu erfüllen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 12 Abs. 4 Mitgliedstaaten Anfangskapital Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 21 Abs. 1 Zuständige Behörden Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 Art. 40 Zuständige Behörden Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
121 Art. 133 Abs. 1 Mitgliedstaaten Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers Die Mitgliedstaaten können für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital einführen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
130 Art. 134 Abs. 1 Mitgliedstaaten Anerkennung einer Systemrisikopufferquote Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote bei im Inland zugelassenen Instituten auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
140 Art. 152 Abs. 1 Mitgliedstaaten Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
150 Art. 152 Abs. 2 Mitgliedstaaten Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Ein Aufnahmemitgliedstaat kann von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
155 Art. 131 Abs. 5 Zuständige Behörden Puffer Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter, teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
156 Art. 160 Abs. 6 Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
165 Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchst. b Mitgliedstaaten Einstufung „kleiner und nicht komplexer Institute” Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert von 5 Mrd. EUR für den durchschnittlichen Gesamtwert der Vermögenswerte der Institute auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU) in dem dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorangehenden Vierjahreszeitraum herabsetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
170 Art. 4 Abs. 2 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
190 Art. 24 Abs. 2 Zuständige Behörden Berichterstattung und verbindliche Anwendung der IFRS Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
200 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 dieser Verordnung wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1250 % an:

i)
den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
ii)
den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
201 Art. 89 Abs. 3 Zuständige Behörden Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die folgenden Anforderungen an: die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
220 Art. 430 Abs. 4 Zuständige Behörden Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen Von Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards bestimmen, können die zuständigen Behörden nach Artikel 24 Absatz 2 verlangen, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
230 Art. 124 Abs. 2 Zuständige oder benannte Behörden Risikogewichte und Kriterien, die auf immobilienbesicherte Risikopositionen anzuwenden sind Die gemäß Absatz 1a dieses Artikels benannte Behörde kann die für diese Risikopositionen geltenden Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 dieses Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 vorgesehenen festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
240 Art. 129 Abs. 1 Zuständige Behörden Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der unter diesem Buchstaben verlangten Anwendung der Bonitätsstufe 1 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
241 Art. 129 Abs. 1a Buchst. c Zuständige Behörden Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von Derivatekontrakten Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA der Bonitätsstufe 3 zuzuordnende Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten in Form von Derivatekontrakten zulassen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten infolge der in diesem Absatz verlangten Anwendung der Bonitätsstufen 1 und 2 erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme belegt werden können. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
242 Art. 129 Abs. 3a Mitgliedstaaten Mindestübersicherungsquote bei gedeckten Schuldverschreibungen Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine Mindestübersicherungsquote von weniger als 5 % festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern die unter den Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
250 Art. 164 Abs. 6 Zuständige Behörden Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für immobilienbesicherte Risikopositionen Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 dieses Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in Absatz 4 dieses Artikels genannten LGD-Mindestwerte für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu dem Schluss, dass die in Absatz 4 genannten LGD-Mindestwerte nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, höhere LGD-Mindestwerte festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden. Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
260 Art. 178 Abs. 1 Buchst. b Zuständige Behörden Schuldnerausfall Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
261 Art. 178 Abs. 2 Buchst. d Zuständige Behörden Erheblichkeitsschwelle Die zuständigen Behörden müssen die Schwelle festlegen, anhand deren die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit zu beurteilen ist. Diese Schwelle muss die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe widerspiegeln. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
270 Art. 284 Abs. 4 Zuständige Behörden Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
280 Art. 284 Abs. 9 Zuständige Behörden Risikopositionswert Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
290 Art. 327 Abs. 2 Zuständige Behörden Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
300 Art. 395 Abs. 1 Zuständige Behörden Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
310 Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
320 Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
330 Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
340 Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
350 Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
360 Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
370 Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
380 Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade” bewertet wurden. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
390 Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
400 Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
410 Art. 400 Abs. 2 Buchst. k Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva, die aus Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
411 Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die Mitgliedstaaten können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
412 Art. 400 Abs. 2 Buchstabe l Zuständige Behörden Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen in Form einer Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite ganz oder teilweise ausnehmen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
420 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
430 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
460 Art. 420 Abs. 2 Zuständige Behörden Liquiditätsabflussrate Die zuständigen Behörden legen die Abflüsse fest, die den nicht unter die Verordnung fallenden Produkten und Dienstleistungen zuzuordnen sind, solange Wahrscheinlichkeit und potenzieller Umfang der Liquiditätsabflüsse wesentlich sind. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
461 Art. 428p Abs. 10 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind.
462 Art. 428q Abs. 2 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Die zuständigen Behörden können für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
463 Art. 428aq Abs. 10 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in der CRR nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
464 Art. 428ar Abs. 2 Zuständige Behörden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Im Zusammenhang mit der vereinfachten Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote können die zuständigen Behörden für Aktiva, die getrennt wurden, die Dauer der Belastung festlegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
510 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
520 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.(4) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
530 Art. 478 Abs. 3 Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

a)
die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
b)
die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
c)
jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
d)
jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.
[J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
540 Art. 479 Abs. 4 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.(4) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
550 Art. 480 Abs. 3 Zuständige Behörden Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.(4) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
560 Art. 481 Abs. 5 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.(4) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
570 Art. 486 Abs. 6 Zuständige Behörden Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.(4) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
580 Art. 495 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.(4) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
590 Art. 496 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.(4) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
600 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii Zuständige Behörden LCR – Liquide Aktiva Die vom Kreditinstitut bei einer Zentralbank gehaltene Liquiditätsreserve kann als Aktivum der Stufe 1 anerkannt werden, sofern sie in Stresssituationen abgerufen werden kann. Unter welchen Bedingungen Reserven bei einer Zentralbank für die Zwecke dieses Artikels abgerufen werden dürfen, ist in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festzulegen. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
610 Art. 10 Abs. 2 Zuständige Behörden LCR – Liquide Aktiva Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich. Fälle, in denen für eine ganze Anlageklasse (alle Aktiva, für die nach der LCR-Verordnung ein bestimmter und differenzierter Abschlag gilt) höhere Abschläge festgelegt wurden (z. B. für alle gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1 o. ä.). [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
620 Art. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i Zuständige Behörden LCR – Aktiva der Stufe 2B Aktien oder Anteile können Aktiva der Stufe 2B darstellen, wenn sie Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland sind, wie er für diese Zwecke von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
630 Art. 12 Abs. 3 Zuständige Behörden LCR – Aktiva der Stufe 2B Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
640 Art. 24 Abs. 6 Zuständige Behörden LCR – Abflüsse aus stabilen Einlagen in einem Drittland, auf die der Satz von 3 % angewandt werden darf Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt. [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

Teil 2

Richtlinie 2013/36/EU Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Adressat Bezeichnung Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums Anwendungsjahr(e) und Wert in % (falls anwendbar) Genutzt? (J/N/Entfällt) Nationaler Rechtstext Fundstellen Auf EN verfügbar? (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
011 Art. 160 Abs. 6 Mitgliedstaaten Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
012 Art. 493 Abs. 3 Buchst. a Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
013 Art. 493 Abs. 3 Buchst. b Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
014 Art. 493 Abs. 3 Buchst. c Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
015 Art. 493 Abs. 3 Buchst. d Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
016 Art. 493 Abs. 3 Buchst. e Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
017 Art. 493 Abs. 3 Buchst. f Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
018 Art. 493 Abs. 3 Buchst. g Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die in den bei diesen Zentralbanken gehaltenen Mindestreserven bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
019 Art. 493 Abs. 3 Buchst. h Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können auf ihre nationale Währung lautende und in dieser Währung refinanzierte Risikopositionen gegenüber Staaten, die aus zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln bestehen, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade” bewertet wurden. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
020 Art. 493 Abs. 3 Buchst. i Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
021 Art. 493 Abs. 3 Buchst. j Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
022 Art. 493 Abs. 3 Buchst. k Mitgliedstaaten Freistellungen oder teilweise Freistellungen von den Obergrenzen für Großkredite Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
023 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten Liquiditätsdeckungsanforderung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
024 Art. 412 Abs. 5 Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Liquiditätsdeckungsanforderung Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
025 Art. 413 Abs. 4 Mitgliedstaaten Stabile Refinanzierung Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Artikel 413 Absatz 1 ausgeführten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen.(5) [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
036 Art. 471 Abs. 1 Zuständige Behörden Ausnahmen beim Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum 31. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die in Artikel 471 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
037 Art. 473 Abs. 1 Zuständige Behörden Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das EU-Recht übernommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen.(5) [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
038 Art. 478 Abs. 2 Zuständige Behörden Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten) 2014 (0 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
039 2015 (10 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 2016 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
041 2017 (30 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
042 2018 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
043 2019 (50 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
044 2020 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
045 2021 (70 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
046 2022 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
047 2023 (90 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
048 Art. 478 Abs. 3 Buchst. a Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für a) die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.(5) 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
049 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
051 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
052 Art. 478 Abs. 3 Buchst. b Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für b) die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i genannten Posten, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind.(5) 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
053 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
054 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
055 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
056 Art. 478 Abs. 3 Buchst. c Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für c) jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d.(5) 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
057 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
058 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
059 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 478 Abs. 3 Buchst. d Zuständige Behörden Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert für d) jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.(5) 2014 (20 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
061 2015 (40 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
062 2016 (60 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
063 2017 (80 % bis 100 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
064 Art. 479 Abs. 4 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.(5) 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
065 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
066 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
067 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
068 Art. 480 Abs. 3 Zuständige Behörden Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.(5) 2014 (0,2 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
069 2015 (0,4 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 2016 (0,6 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
071 2017 (0,8 bis 1,0) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
072 Art. 481 Abs. 1 Zuständige Behörden Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten).(5) 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
073 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
074 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
075 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
076 Art. 481 Abs. 5 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.(5) 2014 (0 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
077 2015 (0 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
078 2016 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
079 2017 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080 Art. 486 Abs. 6 Zuständige Behörden Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten). 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
081 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
082 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
083 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
084 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
085 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
086 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
087 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
088 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten). 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
089 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
090 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
091 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
092 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
093 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
094 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
095 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
096 Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) 2014 (60 % bis 80 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
097 2015 (40 % bis 70 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
098 2016 (20 % bis 60 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
099 2017 (0 % bis 50 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
100 2018 (0 % bis 40 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
101 2019 (0 % bis 30 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
102 2020 (0 % bis 20 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
103 2021 (0 % bis 10 %) [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
104 Art. 495 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.(5) [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
105 Art. 496 Abs. 1 Zuständige Behörden Übergangsregelung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die in Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.(5) [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
106 Art. 500a Abs. 2 Zuständige Behörden Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Artikel 500a Absatz 1 genannten Risikopositionen bis zu den in Absatz 2 genannten Obergrenzen zu halten. [Jahr] [J/N/Entfällt] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

Teil 3

Richtlinie 2013/36/EU Adressat Bestimmungen Bereitzustellende Information Genutzt? (J/N/Entfällt) Fundstellen Auf EN verfügbar? (J/N) Einzelheiten/Anmerkungen
010 Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen (TT/MM/JJJJ)
020 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. i Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen.(6) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
030 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. ii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten können den Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, der von den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gebilligt werden kann (im nationalen Recht festgelegter Prozentsatz, berechnet als variabler Vergütungsbestandteil geteilt durch den festen Vergütungsbestandteil) herabsetzen.(6) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
040 Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziff. iii Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten können den Höchstsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt werden darf (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) herabsetzen.(6) [Wert in %] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
050 Art. 94 Abs. 1 Buchst. l Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden Beschreibung aller etwaigen Einschränkungen für Art und Ausgestaltung der Instrumente, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können, oder aller etwaigen Verbote solcher Instrumente. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
060 Art. 94 Abs. 4 Mitgliedstaaten

Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat die dort genannte Schwelle herabsetzen oder anheben, vorausgesetzt

a)
das Institut, auf das der Mitgliedstaat diese Bestimmung anwendet, ist kein großes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und — sofern die Schwelle angehoben wird —

i)
das Institut erfüllt die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben c, d, und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und und
ii)
die Schwelle übersteigt nicht den Betrag von 15 Mrd. EUR;

b)
es ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seiner internen Organisation oder gegebenenfalls der Merkmale der Gruppe, der das Institut angehört, angemessen, die Schwelle nach Maßgabe dieses Absatzes zu ändern.
[Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
070 Art. 94 Abs. 5 Mitgliedstaaten Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem dort genannten Schwellenwert und Anteil haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieses Mitarbeiters nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld
080 Art. 109 Abs. 6 Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können die Artikel 92, 94 und 95 auf konsolidierter Basis auf eine größere Zahl von Tochterunternehmen und deren Mitarbeiter anwenden. [Freitext/Wert] [J/N] Wenn J, Pflichtfeld Wenn J, Pflichtfeld

Fußnote(n):

(1)

„J” (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat. „N” (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat. „Entfällt” bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)

Betreffende nationale Rechtsvorschrift im Wortlaut.

(3)

Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung im Wortlaut veröffentlicht sind.

(4)

Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

(5)

Die Bestimmung ist mittlerweile ausgelaufen, sodass die Angaben zur Nutzung des Ermessensspielraums nur die Zeit bis zum Ablaufdatum betreffen.

(6)

Haben die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Möglichkeit zur Herabsetzung der vorgegebenen Höchstsätze Gebrauch gemacht (nämlich i) auf unter 100 % bei der Obergrenze für Bonuszahlungen, ii) auf 100-200 % bei der Obergrenze für Bonuszahlungen mit Zustimmung der Anteilseigner oder iii) auf einen Abzinsungssatz von weniger als 25 %), ist „Nein” anzugeben.

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