Artikel 11 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Berichterstattung

1. Die Mitgliedstaaten bzw. im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 bzw. Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 ihren Sitz hat, übermitteln der Kommission

a)
über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten, und
b)
im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission(1) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung der vorliegenden Verordnung mit den nach der genannten Verordnung für jedes volle Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, anzugebenden Informationen. Für Finanzprodukte, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU” oder von einer nationalen Förderbank in ihrer Rolle als Durchführungspartner oder als Finanzintermediär im Rahmen des Fonds „InvestEU” durchgeführt werden, gilt diese Pflicht des Mitgliedstaats als erfüllt, wenn der Durchführungspartner der Kommission die Jahresberichte im Einklang mit den einschlägigen, in der von der Kommission und dem Durchführungspartner unterzeichneten Garantievereinbarung festgelegten Berichtspflichten übermittelt.

Unterabsatz 1 gilt weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung ( „CLLD” ) nach Artikel 19b.

2. Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 durch die Verordnung (EU) 2020/972(2) Maßnahmen verlängern möchte, zu denen der Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Kurzbeschreibung übermittelt wurde, aktualisiert er die Kurzbeschreibung in Bezug auf die Verlängerung dieser Maßnahmen und übermittelt der Kommission die Aktualisierung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Akts, mit dem er die betreffende Maßnahme verlängert hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

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