Artikel 14 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Regionale Investitionsbeihilfen

1. Regionale Investitionsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Beihilfen werden in Fördergebieten gewährt.

3. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Beihilfen für Erstinvestitionen jeder Art unabhängig von der Größe des Beihilfeempfängers gewährt werden. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können KMU Beihilfen für Erstinvestition jeder Art gewährt werden, großen Unternehmen aber nur für Erstinvestitionen, die in dem betreffenden Gebiet eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründen.

4. Beihilfefähig sind eine oder mehrere der folgenden Kostenarten:

a)
die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte oder
b)
die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze oder
c)
eine Kombination aus Teilen der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten, wobei jedoch der höhere der nach den Buchstaben a und b in Betracht kommenden Beträge nicht überschritten werden darf.

5. Die Investition muss nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (bei KMU mindestens drei Jahre) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben. Anlagen und Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, können jedoch ersetzt werden, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in der Region aufrechterhalten wird.

6. Außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte müssen die erworbenen Vermögenswerte neu sein.

Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:

a)
Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen;
b)
Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

Bei Erstinvestitionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 Buchstabe b oder Nummer 51 Buchstabe b sind grundsätzlich nur die Kosten des Erwerbs der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen Investition einhergeht, für die eine Regionalbeihilfe gewährt werden kann, sind die beihilfefähigen Kosten dieser zusätzlichen Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen. Wenn bereits vor dem Kauf Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten gewährt wurden, werden die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten für den Erwerb einer Betriebsstätte abgezogen.

7. Bei großen Unternehmen gewährten Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte. Bei großen Unternehmen oder KMU gewährten Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

8. Immaterielle Vermögenswerte können bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
b)
sie müssen abschreibungsfähig sein;
c)
sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, und
d)
sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.

Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt. Bei KMU werden die vollen Kosten immaterieller Vermögenswerte berücksichtigt.

9. Werden die beihilfefähigen Kosten nach Absatz 4 Buchstabe b auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten berechnet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)
das Investitionsvorhaben führt zu einem in jährlichen Arbeitseinheiten ausgedrückten Nettoanstieg der Zahl der in der betreffenden Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate, wobei die in dem jeweiligen Zeitraum abgebauten Stellen von den geschaffenen Stellen abzuziehen sind;
b)
jede Stelle wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition besetzt;
c)
jede durch die Investition geschaffene Stelle verbleibt ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet, es sei denn, die Stelle geht im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 verloren.

10. Regionalbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Beihilfen werden nur in Gebieten gewährt, in denen kein Netz derselben Kategorie (entweder Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und ein solches in den drei auf den Gewährungsbeschluss folgenden Jahren voraussichtlich auch nicht auf kommerzieller Grundlage aufgebaut wird,
b)
der geförderte Netzbetreiber muss auf Vorleistungsebene zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen gewähren, und
c)
die Beihilfen werden auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gewährt.

11. Regionalbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen werden nur gewährt, wenn die Beihilfen an die Bedingung geknüpft sind, dass zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu den geförderten Infrastrukturen gewährt wird.

12. Die Beihilfeintensität darf die Beihilfehöchstintensität, die in der zum Gewährungszeitpunkt für das betreffende Fördergebiet geltenden Fördergebietskarte festgelegt ist, nicht überschreiten. Wenn die Beihilfeintensität auf der Grundlage des Absatzes 4 Buchstabe c berechnet wird, darf die Beihilfehöchstintensität den günstigsten Betrag, der sich aus der Anwendung dieser Intensität auf der Grundlage der Investitions- oder der Lohnkosten ergibt, nicht überschreiten. Bei großen Investitionsvorhaben darf die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfehöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 definierten Mechanismus berechnet wird.

13. Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (auf Unternehmensgruppen-Ebene) in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem angepassten Beihilfehöchstsatz für große Investitionsvorhaben liegen.

14. Der Beihilfeempfänger leistet aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten; dieser Eigenbetrag darf keinerlei öffentliche Förderung enthalten. Die Vorgabe eines Eigenbeitrags von 25 % gilt nicht für Investitionsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage, sofern ein geringerer Beitrag erforderlich ist, um die Beihilfehöchstintensität voll auszuschöpfen.

15. Bei Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallen, gilt für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität, die in dem Fördergebiet anzuwenden ist, in dem die meisten beihilfefähigen Kosten anfallen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gilt diese Bestimmung für große Unternehmen nur dann, wenn mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird.

16. Der Beihilfeempfänger bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichtet sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun. In Bezug auf vor dem 31. Dezember 2019 eingegangene Verpflichtungen werden zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 eingetretene Arbeitsplatzverluste in derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit in einer ursprünglichen Betriebsstätte des Beihilfeempfängers im EWR nicht als Übertragung im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a erachtet.

17. In der Fischerei und Aquakultur werden für Unternehmen, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Verstöße begangen haben, und für in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführte Vorhaben keine Beihilfen gewährt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

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