Artikel 19d AGVO (VO (EU) 2014/651)

KMU-Beihilfen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen

1. Beihilfen für KMU in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für

a)
öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zur Senkung der Preise, die Versorger KMU pro Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit in Rechnung stellen,
b)
direkt oder über Versorger gewährte Zahlungen an KMU pro verbrauchter Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit zum Ausgleich eines Teils der Kosten dieses Verbrauchs.

2. Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1

a)
sind auf 70 % des Verbrauchs des Empfängers von Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme in dem von der Beihilfemaßnahme abgedeckten Zeitraum begrenzt,
b)
dürfen weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von KMU bewirken,
c)
müssen einen Ausgleich für Versorger vorsehen, wenn sie aufgrund des öffentlichen Eingriffs zu unter den Kosten liegenden Preise liefern müssen,
d)
müssen vorsehen, dass alle Versorger auf derselben Grundlage Angebote für die Versorgung mit Strom, Gas oder Wärme abgeben dürfen,
e)
müssen einen Mechanismus vorsehen, der bei Gewährung der Beihilfe über einen Versorger sicherstellt, dass die Beihilfe so weit wie möglich an den Endempfänger weitergegeben wird, und
f)
müssen zu einem Durchschnittspreis pro Versorgungseinheit führen, der mindestens dem Durchschnittspreis pro Einheit Strom, Gas oder Wärme entspricht, der den Endkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt wurde.

3. Zahlungen an Versorger für Lieferungen an KMU, die der Versorger aufgrund eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung zu unter den Kosten liegenden Preisen durchführen muss, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern

a)
der öffentliche Eingriff in die Preisfestsetzung den Anforderungen des Absatzes 2 Rechnung trägt und
b)
die Ausgleichszahlung nicht höher ist als die Differenz zwischen dem Preis, den der Versorger ohne den Eingriff bei Anwendung marktbasierter Versorgungspreise voraussichtlich erzielt hätte, und dem infolge des öffentlichen Eingriffs nicht kostendeckenden Preis.

4. Dieser Artikel gilt für Beihilfen für die Kosten des Strom-, Gas- oder Wärmeverbrauchs in einem Zeitraum, in dem öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zugunsten von KMU, die mit Gas, Strom oder Wärme versorgt werden, nach Vorschriften des aus Artikel 122 AEUV abgeleiteten Rechts ausdrücklich zulässig sind. Die Beihilfen werden spätestens 12 Monate nach dem Ende dieses Zeitraums gewährt.

5. Der Beihilfebetrag entspricht dem Betrag der Zahlung an das KMU oder den Versorger bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Energieverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der infolge des öffentlichen Eingriffs für diesen Verbrauch zu zahlen ist.

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