Artikel 2 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Beihilfe” : Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;
2.
„kleine und mittlere Unternehmen” oder „KMU” : Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;
3.
„Arbeitnehmer mit Behinderungen” : Personen, die

a)
nach nationalem Recht als Arbeitnehmer mit Behinderungen anerkannt sind oder
b)
langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben hindern können;

4.
„benachteiligte Arbeitnehmer” : Personen, die

a)
in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder
b)
zwischen 15 und 24 Jahre alt sind oder
c)
über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss verfügen (Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen 3) oder deren Abschluss einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme noch keine zwei Jahre zurückliegt und die noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben oder
d)
älter als 50 Jahre sind oder
e)
allein lebende Erwachsene mit mindestens einer unterhaltsberechtigten Person sind oder
f)
in einem Mitgliedstaat in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf arbeiten, in dem das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der unterrepräsentierten Geschlechtsgruppe gehören oder
g)
Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat sind und die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben;

5.
„Beförderung” : Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen und Binnenschiffsverkehr;
6.
„Beförderungskosten” : die vom Beihilfeempfänger tatsächlich gezahlten Kosten der Beförderung im gewerblichen Verkehr pro Verbringung; sie umfassen

a)
Frachtkosten, Umladekosten und Zwischenlagerungskosten, insoweit sich diese Kosten auf die Verbringung beziehen,
b)
Frachtversicherungskosten,
c)
Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die sowohl am Abgangs- als auch am Bestimmungsort auf die Fracht und gegebenenfalls auf die Tragfähigkeit erhoben werden, und
d)
Sicherheitskontrollkosten, Aufschläge für gestiegene Kraftstoffpreise;

7.
„entlegene Gebiete” : in äußerster Randlage gelegene Gebiete, Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, Inseln im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte;
8.
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” : der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
9.
„landwirtschaftliche Primärproduktion” : Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;
10.
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” : jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
11.
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” : die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 aufgeführt sind;
12.
„Gebiete in äußerster Randlage” : die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage. Im Einklang mit dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates gilt Mayotte seit dem 1. Januar 2014 als Gebiet in äußerster Randlage.
13.
„Steinkohle” oder „Kohle” : die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A” - und „B” -Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa, präzisiert durch den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke(1);
14.
„Einzelbeihilfe” :

i)
Ad-hoc-Beihilfen und
ii)
Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

15.
„Beihilferegelung” : Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;
16.
„Evaluierungsplan” : Dokument mit den folgenden Mindestangaben: Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Berichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;
17.
„Ad-hoc-Beihilfe” : Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
18.
„Unternehmen in Schwierigkeiten” : Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital” umfasst gegebenenfalls alle Agios.
b)
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU, die die Voraussetzung des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften” insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.
c)
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d)
Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e)
Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

1.
betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
2.
das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

19.
„Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben” : den Beihilfeempfängern von der Bewilligungsbehörde auferlegte Verpflichtungen, einen Mindestbetrag in einem bestimmten Gebiet auszugeben oder dort Produktionstätigkeiten in einem Mindestumfang durchzuführen;
20.
„angepasster Beihilfebetrag” : zulässiger Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird:

angepasster Beihilfebetrag = R × (A + 0,50 × B + 0 × C)

Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). A steht für die ersten 55 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten, B für den zwischen 55 Mio. EUR und 110 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 110 Mio. EUR liegenden Teil;

21.
„rückzahlbarer Vorschuss” : für ein Vorhaben gewährter Kredit, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;
22.
„Bruttosubventionsäquivalent” : Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
23.
„Beginn der Arbeiten” : entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten” der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
24.
„große Unternehmen” : Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;
25.
„steuerliche Folgeregelung” : Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;
26.
„Beihilfeintensität” : in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
27.
„Fördergebiete” : die Gebiete, die in einer in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV genehmigten und am Tag der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind;
28.
„Tag der Gewährung der Beihilfe” : der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;
29.
„materielle Vermögenswerte” : Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;
30.
„immaterielle Vermögenswerte” : Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;
31.
„Lohnkosten” : alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich tragen muss; sie umfassen den Bruttolohn vor Steuern und Pflichtbeiträgen wie Sozialversicherung, Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern;
32.
„Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl” : Nettoanstieg der Zahl der Beschäftigten in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums, wobei die in dem jeweiligen Zeitraum abgebauten Stellen von den geschaffenen Stellen abzuziehen sind. Die Zahl der Vollzeit-, Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte ist mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen;
33.
„gewidmete Infrastruktur” : Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist;
34.
„Finanzintermediär” : Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse, einschließlich Dachfonds, privater Investitionsfonds, öffentlicher Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantiegesellschaften;
35.
„Verbringung” : Transport von Gütern vom Abgangsort zum Bestimmungsort einschließlich einzelner Streckenabschnitte oder Teilstrecken innerhalb oder außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats unter Nutzung eines oder mehrerer Verkehrsträger;
36.
„angemessene Kapitalrendite (fair rate of return — FRR)” : die erwartete Kapitalrendite, die einem risikoberichtigtem Abzinsungssatz entspricht, der das Risiko eines Projekts sowie Art und Höhe des von privaten Investoren vorgesehenen Investitionskapitals widerspiegelt;
37.
„Gesamtfinanzierung” : Betrag der Gesamtinvestition in ein nach Abschnitt 3 oder Artikel 16 oder 39 dieser Verordnung beihilfefähiges Unternehmen oder Vorhaben; davon ausgenommen sind rein private Investitionen, die zu Marktbedingungen getätigt werden und nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden staatlichen Beihilfe fallen;
38.
„Ausschreibung” : diskriminierungsfreies Bieterverfahren, das die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten soll und bei dem die Beihilfe entweder auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters oder eines Clearingpreises gewährt wird. Zudem ist die Mittelausstattung oder das Volumen in Verbindung mit der Ausschreibung eine verbindliche Vorgabe, so dass nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann;
39.
„Betriebsgewinn aus der Investition” : Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann;
39a.
„Fremdvergleichsgrundsatz” : Grundsatz, nach dem sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von denen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen dürfen; für jedes auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossene Rechtsgeschäft gilt, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;
39b.
„schriftlich” : jede Form schriftlicher Dokumente, einschließlich elektronischer Dokumente, sofern solche elektronischen Dokumente nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften als gleichwertig anerkannt sind.

Begriffsbestimmungen für Regionalbeihilfen

40.
Die Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Abschnitt 10) gelten auch für die diesbezüglichen Regionalbeihilfevorschriften.
41.
„Regionale Investitionsbeihilfen” : Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen beziehungsweise Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit;
42.
„regionale Betriebsbeihilfen” : Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens, zu denen beispielsweise Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten zählen, nicht aber der Abschreibungsaufwand und die Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Investition, für die bereits eine Investitionsbeihilfe gewährt wurde;
43.
„Stahlindustrie” : Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a)
Roheisen und Ferrolegierungen:

    Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

b)
Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

    flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel und Brammen, Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen, mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;

c)
Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

    Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr, mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;

d)
kaltfertiggestellte Erzeugnisse:

    Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

e)
Röhren:

    sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm;

43a.
„Braunkohle” : die niedrig inkohlten „C” -Sorten (Weichbraunkohle) und „B” -Sorten (Hartbraunkohle) im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa;
44.
„Kunstfaserindustrie” :

a)
die Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder
b)
die Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder
c)
jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- beziehungsweise Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung beziehungsweise -texturierung ist;

45.
„Verkehrssektor” : Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr; der „Verkehrssektor” umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten im Sinne der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aufgestellt wurde:

a)
NACE 49: Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, nicht aber Betrieb von Taxis (NACE 49.32), Betrieb von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften, soweit diese nicht Teil von Orts- und Nahverkehrssystemen sind (NACE 49.39), Umzugstransporte (NACE 49.42), Transport in Rohrfernleitungen (NACE 49.5),
b)
NACE 50: Schifffahrt,
c)
NACE 51: Luftfahrt, nicht aber Raumtransport (NACE 51.22);

46.
„Regelung für eine begrenzte Zahl bestimmter Wirtschaftszweige” : Regelung für Tätigkeiten, die unter weniger als fünf Klassen (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fallen;
47.
„Tourismustätigkeiten” im Sinne der NACE Rev. 2:

a)
NACE 55: Beherbergung,
b)
NACE 56: Gastronomie,
c)
NACE 79: Reisebüros, Reiseveranstalter, Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen,
d)
NACE 90: kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten,
e)
NACE 91: Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten,
f)
NACE 93: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung;

47a.
„Abschluss der Investition” : Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden die Investition als abgeschlossen erachten oder, in Ermangelung dessen, zu dem drei Jahre nach Beginn der Arbeiten verstrichen sind;
48.
„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte” : NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder NUTS-III-Gebiete mit weniger als 12,5 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;
48a.
„Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte” : NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;
49.
„Erstinvestition” : eine der folgenden Arten von Investitionen:

a)
Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,

zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder

zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind,

b)
Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition.

Ersatzinvestitionen stellen somit keine Erstinvestitionen dar;

50.
„dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit” : Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt;
51.
„Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet” :

a)
Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, oder

b)
Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.

Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet;

52.
„großes Investitionsvorhaben” : Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage der zum Tag der Gewährung geltenden Preise und Wechselkurse;
53.
„Bestimmungsort” : Ort, an dem die Güter entladen werden;
54.
„Abgangsort” : Ort, an dem die Güter für die Beförderung geladen werden;
55.
„für Betriebsbeihilfen infrage kommende Gebiete” : Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte oder Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte;
56.
„Verkehrsträger” : Schienenverkehr, Straßengüterverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt, Luftverkehr und intermodaler Verkehr;
57.
„Stadtentwicklungsfonds” ( „SEF” ): spezialisierter Investitionsfonds, der für Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte im Rahmen einer Stadtentwicklungsbeihilfemaßnahme eingerichtet wurde. Ein SEF wird von einem Stadtentwicklungsfondsmanager verwaltet;
58.
„Stadtentwicklungsfondsmanager” : eine professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Stadtentwicklungsprojekte auswählt und tätigt;
59.
„Stadtentwicklungsprojekt” : Investitionsvorhaben, mit dem die Durchführung der in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung vorgesehenen Maßnahmen gefördert und zur Verwirklichung der Ziele des Plans beigetragen werden kann; dazu zählen auch Projekte, deren Kapitalrendite möglicherweise nicht ausreicht, um Finanzierungen auf rein kommerzieller Basis zu erhalten. Ein Stadtentwicklungsprojekt kann als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb der rechtlichen Strukturen des begünstigten privaten Investors oder als separate rechtliche Einheit (z. B. als Zweckgesellschaft) angelegt sein;
60.
„integrierter Plan für nachhaltige Stadtentwicklung” : eine von einer einschlägigen lokalen Behörde oder öffentlichen Stelle offiziell vorgeschlagene und bestätigte Strategie, die für ein bestimmtes städtisches Gebiet und einen bestimmten Zeitraum integrierte Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen umfasst;
61.
„Sachleistung” : die Einbringung von Grundstücken oder Immobilien, wenn diese Teil des Stadtentwicklungsprojekts sind;
61a.
„Verlagerung” : Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;

Begriffsbestimmungen für KMU-Beihilfen

62.
„direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze” : Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die aufgrund einer investitionsbedingten höheren Kapazitätsauslastung entstehen;
63.
„organisatorische Zusammenarbeit” : die Entwicklung gemeinsamer Geschäftsstrategien oder Managementstrukturen, die Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen oder von Dienstleistungen zur Förderung der Zusammenarbeit, koordinierte Tätigkeiten wie Forschung oder Marketing, die Unterstützung von Netzwerken und Clustern, die Verbesserung der Zugänglichkeit und Kommunikation, die Nutzung gemeinsamer Instrumente zur Förderung des Unternehmertums und des Handels mit KMU;
64.
„Beratungsdienste zur Förderung der Zusammenarbeit” : Beratung, Unterstützung und Ausbildung für den Wissens- und Erfahrungsaustausch und zur Verbesserung der Zusammenarbeit;
65.
„Unterstützungsdienste zur Förderung der Zusammenarbeit” : Bereitstellung von Büroflächen, Websites, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Handbüchern, Arbeitsunterlagen und Musterdokumenten.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für die Erschließung von KMU-Finanzierungen

66.
„beteiligungsähnliche Investition” : eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, bei der sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit (in der Regel ungesichert und nachrangig, einschließlich Mezzanin-Finanzierungen, und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar) oder als Vorzugsanteile ausgestaltet sein;
67.
„Garantie” : für die Zwecke der Abschnitte 1, 3 und 7 der Verordnung eine schriftliche Zusage, die Haftung für die gesamte oder einen Teil der von einem Dritten neu bereitgestellten Kreditfinanzierung (z. B. Kredit- oder Leasinginstrumente oder beteiligungskapitalähnliche Instrumente) zu übernehmen;
68.
„Garantiesatz” : Prozentsatz der Verlustdeckung durch einen öffentlichen Investor für jede im Rahmen der betreffenden Beihilfe beihilfefähige Transaktion;
69.
„Ausstieg” : Auflösung von Beteiligungen durch Finanzintermediäre oder Investoren; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, Abschreibungen, die Rückzahlung von Anteilen oder Krediten sowie die Veräußerung an andere Finanzintermediäre oder Investoren, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote einschließlich Börsengang;
70.
„Dotation” : rückzahlbare öffentliche Investition in einen Finanzintermediär im Rahmen einer Risikofinanzierungsmaßnahme, wobei alle Erträge an den öffentlichen Investor zurückfließen;
71.
„Risikofinanzierung” : Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Kredite einschließlich Leasing, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente zugunsten beihilfefähiger Unternehmen zwecks neuer Investitionen;
72.
„unabhängiger privater Investor” : privater und unabhängiger Investor im Sinne dieser Nummer. „Private” Investoren sind Investoren, die unabhängig von ihrer Eigentumsstruktur ein rein kommerzielles Interesse verfolgen, ihre eigenen Mittel einsetzen und das volle Investitionsrisiko tragen; dazu zählen insbesondere: Kreditinstitute, die auf eigenes Risiko eigene Mittel investieren, private Stiftungen, Family Offices und Business Angels, Unternehmensinvestoren, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und akademische Einrichtungen sowie natürliche Personen, die möglicherweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (nationale Förderbanken oder andere Förderinstitute), werden für die Zwecke dieser Definition nicht als private Investoren angesehen. Ein „unabhängiger” Investor ist ein Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er investiert. Bei Folgeinvestitionen bleibt ein Investor „unabhängig” , wenn er in einer früheren Investitionsrunde als unabhängig erachtet wurde. Bei der Gründung eines neuen Unternehmens werden alle privaten Investoren einschließlich der Gründer des neuen Unternehmens als vom Unternehmen unabhängig betrachtet;
73.
„natürliche Person” : für die Zwecke der Artikel 21a und 23 eine Person, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die kein Unternehmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist;
74.
„Beteiligung” : die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, um das Eigentum an einem entsprechenden Anteil dieses Unternehmens zu erwerben;
75.
„erster kommerzieller Verkauf” : erster Verkauf eines Unternehmens auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt, mit Ausnahme der begrenzten Zahl von Verkäufen im Rahmen der Markterprobung;
76.
„nicht börsennotierte KMU” : nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene KMU mit Ausnahme alternativer Handelsplattformen;
77.
„Anschlussinvestition” : eine zusätzliche Risikofinanzierungsinvestition in ein Unternehmen nach einer oder mehreren vorangegangenen Finanzierungsrunden;
78.
„Ersatzkapital” : Erwerb vorhandener Unternehmensbeteiligungen von einem früheren Investor oder Anteilseigner;
79.
„betraute Einrichtung” : die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder eine juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführt und der von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (eine Förderbank oder ein anderes Förderinstitut). Die betraute Einrichtung kann im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bzw. mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) bzw. Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgewählt oder direkt ernannt werden;
80.
„innovatives Unternehmen” : Unternehmen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Es kann anhand eines externen Gutachtens nachweisen, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen.
b)
Seine Forschungs- und Entwicklungskosten machen in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten aus; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren.
c)
In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe i) wurde es vom Europäischen Innovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018-2020 für Horizont 2020, das von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 7124(7) angenommen wurde, oder im Einklang mit Artikel 2 Nummer 23 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet oder ii) hat es aus dem Fonds des Europäischen Innovationsrats eine Investition (z. B. im Rahmen des in Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Accelerator-Programms) erhalten.
d)
In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe hat es i) an einer Maßnahme der Weltrauminitiative der Kommission „CASSINI” teilgenommen (z. B. Business Accelerator oder Matchmaking)(9) oder ii) eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung oder im Rahmen des Programms InnovFin Space Equity Pilot erhalten oder iii) einen CASSINI-Preis erhalten oder iv) im Bereich der weltraumbezogenen Forschung eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 erhalten, was zur Gründung eines neuen Unternehmens geführt hat, oder v) als Begünstigter einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) erhalten oder vi) im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) erhalten;

81.
„alternative Handelsplattform” : multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12), bei dem mindestens 50 % der für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente von KMU begeben werden;
82.
„Kredit” : Vereinbarung, nach der der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen vereinbarten Betrag über einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen und der Kreditnehmer den Betrag innerhalb der vereinbarten Frist zurückzahlen muss. Dabei kann es sich um einen Kredit oder andere Finanzierungsinstrumente einschließlich Leasing handeln, die dem Kreditgeber in erster Linie eine Mindestrendite sichern. Die Refinanzierung bestehender Kredite ist kein beihilfefähiger Kredit.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

83.
„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung” : Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden;
84.
„Grundlagenforschung” : experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;
85.
„industrielle Forschung” : planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;

86.
„experimentelle Entwicklung” : Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

87.
„Durchführbarkeitsstudie” : Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;
88.
„Personalkosten” : Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das betreffende Vorhaben beziehungsweise die betreffende Tätigkeit eingesetzt werden;
89.
„Arm's-length-Prinzip” : Nach diesem Grundsatz dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht;
90.
„wirksame Zusammenarbeit” : arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit;
90a.
„Nicht verteidigungsbezogene Anwendungen” : für die Zwecke des Artikels 25e Anwendungen in anderen Produkten als den Verteidigungsgütern, die im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) aufgeführt sind;
91.
„Forschungsinfrastruktur” : Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)(14) „an einem einzigen Standort angesiedelt” oder „verteilt” (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein;
92.
„Innovationscluster” : Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Zentren für digitale Innovation, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die beispielsweise durch digitale Mittel, die gemeinsame Nutzung und/oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters die Innovationstätigkeit und neue Arten der Zusammenarbeit anregen sollen. Zentren für digitale Innovation, einschließlich europäischer Zentren für digitale Innovation, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) aufgestellten zentral verwalteten Programms „Digitales Europa” finanziert werden, sollen die umfassende Nutzung digitaler Technologien wie künstliche Intelligenz, Cloud- und Edge-Computing sowie Hochleistungsrechnen und Cybersicherheit durch die Industrie (insbesondere KMU) und öffentliche Einrichtungen vorantreiben. Zentren für digitale Innovation können als Innovationscluster für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eingestuft werden;
93.
„hochqualifiziertes Personal” : Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann;
94.
„Innovationsberatungsdienste” : Beratung, Unterstützung oder Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz oder Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen);
95.
„Innovationsunterstützende Dienste” : Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen);
96.
„Organisationsinnovation” : Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens, beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien. Nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
97.
„Prozessinnovation” : Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen. Nicht als Prozessinnovationen angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
98.
„Abordnung” : die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Beihilfeempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren;
98a.
„Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen” : Einrichtungen, Ausrüstung, Kapazitäten und Ressourcen wie Prüfstände, Pilotlinien, Demonstrationsanlagen, Erprobungseinrichtungen oder Reallabore und damit zusammenhängende unterstützende Dienste, die überwiegend von Unternehmen, insbesondere KMU, genutzt werden, die Fortschritte durch industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung anstreben und bei der Erprobung und Versuchen Unterstützung suchen, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienste zu entwickeln und Technologien zu erproben und hochzuskalieren. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln finanzierten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern offenstehen und auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden zuweilen auch als Technologieinfrastrukturen(16) bezeichnet.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer mit Behinderungen

99.
„stark benachteiligte Arbeitnehmer” : Personen, die

a)
seit mindestens 24 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen oder
b)
seit mindestens 12 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen und zu einer der in der Definition der „benachteiligten Arbeitnehmer” unter den Buchstaben b bis g genannten Gruppen gehören;

100.
„geschütztes Beschäftigungsverhältnis” : Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen, in dem mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind.

Begriffsbestimmungen für Umweltschutzbeihilfen

101.
„Umweltschutz” : jede Maßnahme oder Aktivität, die darauf abzielt, eine Umweltverschmutzung, negative Auswirkung auf die Umwelt oder sonstige Beeinträchtigung der physischen Umgebung (einschließlich Luft, Wasser und Boden), von Ökosystemen oder natürlichen Ressourcen durch menschliche Tätigkeiten zu verringern oder einer solchen vorzubeugen, das Risiko einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern, die Biodiversität zu schützen oder wiederherzustellen oder eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. durch Energiesparmaßnahmen, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und andere Techniken zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Schadstoffe) sowie den Übergang zu Modellen der Kreislaufwirtschaft mit Blick auf eine geringere Inanspruchnahme von Primärrohstoffen und höhere Effizienz zu fördern; dies schließt auch Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen ein, die es ermöglichen, sich besser an Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und dagegen zu wappnen;
102.
„Unionsnorm” :

a)
eine verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind, oder
b)
die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(17) einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Verordnung; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar;

102a.
„Ladeinfrastruktur” : eine feste oder mobile Infrastruktur, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom versorgt;
102b.
„Tankinfrastruktur” : eine feste oder mobile Infrastruktur, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Wasserstoff versorgt;
102c.
„erneuerbarer Wasserstoff” : Wasserstoff, der – im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) dargelegten Methoden für flüssige oder gasförmige erneuerbare Verkehrskraftstoffe nicht biogenen Ursprungs – aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde;
102d.
„erneuerbarer Strom” : Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
102e.
„intelligentes Laden” : Ladevorgang, bei dem die Stärke des an die Batterie abgegebenen Stroms anhand elektronisch übermittelter Informationen in Echtzeit angepasst wird;
102f.
„sauberes Fahrzeug” :

a)
in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge: ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19),
b)
in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge:

bis zum 31. Dezember 2025: ein emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates(20),

bis zum 31. Dezember 2025: ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/33/EG, das nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 fällt,

c)
in Bezug auf Binnenschiffe:

ein Binnenschiff für den Personenverkehr mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb mindestens 50 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht,

ein Binnenschiff für den Güterverkehr, dessen direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) nach der Berechnung (bzw. bei neuen Schiffen der Schätzung) anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (EEOI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen,

d)
in Bezug auf Seeschiffe:

ein für den Personen- und Güterverkehr, für den Hafenbetrieb oder für Hilfstätigkeiten eingesetztes See- und Küstenschiff i) mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb auf See oder im Hafen mindestens 25 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht, oder ii) dessen Kennwert nach dem Energieeffizienzindex (EEDI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 10 % unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen liegt und das mit Kraftstoffen betrieben werden kann, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen bewirken oder aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden,

ein See- oder Küstenschiff für den Frachtverkehr, das ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt wird, die eine Verlagerung derzeitigen Güterverkehrs vom Landweg auf den Seeweg ermöglichen, und dessen direkte CO2-Auspuffemissionen gemäß der Berechnung anhand des EEDI 50 % unter dem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 veröffentlichten durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) liegen,

e)
in Bezug auf Schienenfahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen);

102g.
„emissionsfreies Fahrzeug” :

a)
in Bezug auf zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge: ein unter die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) fallendes Fahrzeug, das nach einer gemäß den in Artikel 24 und Anhang V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführten Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen verursacht,
b)
in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, für das eine gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(22) durchgeführte Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen ergeben hat,
c)
in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge: ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2009/33/EG,
d)
in Bezug auf Binnenschiffe: ein für den Personen- oder Güterverkehr eingesetztes Binnenschiff ohne direkte CO2-Auspuff-/Abgasemissionen,
e)
in Bezug auf Seeschiffe: ein für den Personen- oder Güterverkehr, den Hafenbetrieb oder Hilfstätigkeiten eingesetztes See- oder Küstenschiff, das keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursacht,
f)
in Bezug auf Schienenfahrzeuge: Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen;

102h.
„Fahrzeug” : jede der folgenden Fahrzeugarten:

a)
ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2, N1, M3, N2, N3 oder L,
b)
ein für den Personen- oder Güterverkehr eingesetztes Binnen-, See- oder Küstenschiff,
c)
Schienenfahrzeuge,
d)
Luftfahrzeuge;

102i.
„mobile Bodenabfertigungsgeräte” : mobile Geräte für Dienstleistungen im Bereich des Luft- oder Seeverkehrs;
102j.
„mobile Terminalgeräte” : für das Be-, Ent- und Umladen von Gütern und intermodalen Ladeeinheiten sowie für Frachtbewegungen im Terminalbereich genutzte mobile Geräte;
103.
„Energieeffizienz” : Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(23);
103a.
„Primärenergie” : Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
103b.
„soziale Dienstleistungen” : genau festgelegte Dienstleistungen zur Deckung des sozialen Bedarfs, besonders in Bezug auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungsbau (d. h. Wohnraum für benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen) sowie die Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen (wie in Erwägungsgrund 11 des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission(24) erläutert);
103c.
„Digitalisierung” : Einführung von Technologien für elektronische Geräte und/oder Systeme, die die Erweiterung von Produktfunktionen, die Entwicklung von Online-Diensten, die Modernisierung von Verfahren oder die Umstellung auf Geschäftsmodelle, die auf der Disintermediation der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen basieren, ermöglichen und schließlich Transformationen bewirken;
103d.
„Intelligenzfähigkeit” : Fähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen, ihren Betrieb an die Erfordernisse des Nutzers anzupassen, einschließlich der Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung, und beim Betrieb auf Signale aus dem Netz zu reagieren;
103e.
„kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung” Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt, dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder dessen Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt; mehrere Einrichtungen werden als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 56e Absatz 10 und des Artikels 56f ist ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ein Unternehmen, das kein KMU ist und bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigt;
103f.
„Energieeinsparungen” : Energieeinsparungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU;
104.
„Energieeffizienzprojekt” : Investitionsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz eines Gebäudes;
105.
„Energieeffizienzfonds” oder „EEF” : spezielles Investmentvehikel für Investitionen in Energieeffizienzprojekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; ein EEF wird von einem Energieeffizienzfondsmanager verwaltet;
106.
„Energieeffizienzfondsmanager” : professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Energieeffizienzprojekte auswählt und tätigt;
107.
„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung” : KWK, die die Kriterien des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG(25) erfüllt;
108.
„Kraft-Wärme-Kopplung” oder „KWK” : Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU;
108a.
„erneuerbare Kraft-Wärme-Kopplung” : Kraft-Wärme-Kopplung, bei der zu 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen für die Wärme- und Stromerzeugung genutzt wird;
108b.
„Wärmepumpe” : eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (wie Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;
109.
„Energie aus erneuerbaren Quellen” oder „erneuerbare Energie” : Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von nach dem Zähler angeschlossenen Speichersystemen (die mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zusätzlich dazu installiert wurden) genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
109a.
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft” : Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie 2018/2001/EU;
110.
„erneuerbare Energiequellen” : erneuerbare nichtfossile Energiequellen, d. h. Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
111.
„Biokraftstoff” : flüssiger oder gasförmiger Verkehrskraftstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;
112.
„nachhaltiger Biokraftstoff” : Biokraftstoff, der die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt;
113.
„Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen” : aus Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Sinne des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(26);
114.
„innovative Technologie” : im Vergleich zum Stand der Technik neue, vor Kurzem validierte Technologie, die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs birgt und keine Optimierung einer bestehenden Technologie oder deren Weiterentwicklung zur industriellen Reife darstellt;
114a.
„Demonstrationsvorhaben” : Demonstrationsvorhaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates(27);
114b.
„Differenzvertrag” : Beihilfeinstrument, bei dem der Beihilfeempfänger Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen einem festen Ausübungspreis und einem Referenzpreis (z. B. einem Marktpreis pro Produktionseinheit) hat;
115.
„Systemausgleich” : im Zusammenhang mit Strom: Systemausgleich im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
116.
„Standardbilanzkreisverantwortung” : diskriminierungsfreie, technologieübergreifende Bilanzkreisverantwortung, von der nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943 kein Erzeuger ausgenommen ist;
116a.
„Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)” : Bilanzkreisverantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
117.
„Biomasse” : biologisch abbaubarer Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
117a.
„Biokraftstoffe” : Biokraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
117b.
„Biogas” : Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
117c.
„flüssige Biobrennstoffe” : flüssige Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
117d.
„Biomasse-Brennstoffe” : Biomasse-Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
118.
„Finanzierungslücke” : die Nettomehrkosten, die sich bestimmen anhand eines Vergleichs der Differenz zwischen den erwirtschafteten Einnahmen und den Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb) des unterstützten Vorhabens und der entsprechenden Differenz bei dem Vorhaben, das der Beihilfeempfänger aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Beihilfe durchführen würde. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke muss der Mitgliedstaat für das tatsächliche Szenario und für ein plausibles kontrafaktisches Szenario alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital – „WACC” ) der Beihilfeempfänger zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie den Kapitalwert (net present value – „NPV” ) für das tatsächliche und das kontrafaktische Szenario während der Lebensdauer des Vorhabens quantifizieren. Die typischen Nettomehrkosten können als Differenz zwischen dem NPV bei dem tatsächlichen Szenario und dem NPV bei dem kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens geschätzt werden;
119.
„Umweltsteuer oder umweltsteuerähnliche Abgabe” : Steuer oder Abgabe, deren Gegenstand – Produkte oder Dienstleistungen – eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Waren oder Dienstleistungen belasten soll, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten angeregt werden;
120.
„Mindeststeuerbeträge der Union” : im Unionsrecht vorgesehene Mindeststeuerbeträge; für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(28);
121.
„schadstoffbelasteter Standort” : Standort, an dem durch menschliches Einwirken gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass von ihnen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht;
121a.
„Sanierung” : Umweltmanagementmaßnahmen wie die Entgiftung, Entfernung von Schadstoffbelastungen oder überschüssigen Nährstoffen aus Boden und Wasser, um Ursachen einer Schädigung zu beseitigen;
121b.
„Rehabilitierung” : Umweltmanagementmaßnahmen zur Wiederherstellung eines Grads des Funktionierens von Ökosystemen an geschädigten Standorten, die nicht auf die Biodiversität und die Integrität eines bestimmten natürlichen oder halbnatürlichen Referenzökosystems abzielen, sondern auf erneute und dauerhafte Ökosystemdienstleistungen;
121c.
„Ökosystem” : Ökosystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(29);
121d.
„Biodiversität” : Biodiversität im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2020/852;
122.
„Verursacherprinzip” : Grundsatz, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind;
123.
„Umweltschaden” : Schaden, den der Verursacher dadurch herbeigeführt hat, dass er die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder die Voraussetzungen für eine Belastung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen geschaffen hat;
123a.
„Schadstoff” : Schadstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2020/852;
123b.
„Umweltverschmutzung” : Umweltverschmutzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2010/75/EU;
123c.
„naturbasierte Lösung” : Maßnahme zum Schutz, zur Erhaltung, zur Wiederherstellung bzw. zur nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher oder veränderter Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeresökosysteme, mit der soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen wirksam und adaptiv angegangen werden und gleichzeitig das Wohlergehen der Menschen, Ökosystemleistungen, Resilienz und biologische Vielfalt gefördert werden;
123d.
„Wiederherstellung” : Prozess der Unterstützung der Erholung eines Ökosystems als Mittel zur Erhaltung der Biodiversität und zur Stärkung der Resilienz eines Ökosystems insbesondere gegen den Klimawandel. Die Wiederherstellung von Ökosystemen umfasst Maßnahmen, um den Zustand eines Ökosystems zu verbessern, um ein Ökosystem, das nicht mehr in gutem Zustand ist, neu aufzubauen oder wiederherzustellen, und um die Resilienz eines Ökosystems und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern;
124.
„effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung” : effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU;
124a.
„Fernwärme” und „Fernkälte” : Fernwärme bzw. Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2010/31/EU;
124b.
„Fernwärme- und Fernkältesysteme” : Wärme- und/oder Kälteerzeugungsanlagen, Wärme-/Kältespeicher und ein Verteilnetz, das sowohl ein Primär- (Transport-) als auch ein Sekundärnetz von Rohrleitungen umfasst, für die Wärme- oder Kälteversorgung von Verbrauchern. Bezugnahmen auf „Fernwärme” sind als Bezugnahmen auf Fernwärme- bzw. Fernkältesysteme zu verstehen, je nachdem, ob über die Netze sowohl Wärme als auch Kälte bereitgestellt werden oder nur eines von beiden bereitgestellt wird;
125.
„Verursacher” : derjenige, der die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder eine Voraussetzung für die Umweltbelastung schafft;
126.
„Wiederverwendung” : Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(30);
127.
„Vorbereitung zur Wiederverwendung” : Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;
128.
„Recycling” : Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
128a.
„Ressourceneffizienz” : Verringerung der Menge der für eine Produktionseinheit benötigten Inputs oder Ersatz der Primärinputs durch Sekundärinputs;
128b.
„Abfall” : Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
128c.
„Abwärme” : Abwärme im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
128d.
„Behandlung” : Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG sowie die Behandlung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe;
128e.
„Verwertung” : Verwertung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG sowie die Verwertung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe;
128f.
„Beseitigung” : Beseitigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;
128g.
„andere Produkte, Materialien oder Stoffe” : Materialien, Produkte und Stoffe, die keine Abfälle sind, einschließlich Nebenprodukten im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/98/EG, Rückstände aus Land- und Forstwirtschaft, Abwasser, Regenwasser und Ablaufwasser, Mineralien, Nährstoffe, Restgase aus Produktionsprozessen sowie überflüssige Produkte, Teile und Materialien;
128h.
„überflüssige Produkte, Teile und Materialien” : Produkte, Teile und Materialien, die nicht mehr benötigt werden oder für ihren Besitzer nicht mehr von Nutzen sind, sich aber für die Wiederverwendung eignen;
128i.
„getrennte Sammlung” : getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;
129.
„Stand der Technik” : Verfahren, bei dem die Wiederverwendung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üblicher Praxis entspricht. Der Begriff „Stand der Technik” ist gegebenenfalls aus technologischer und binnenmarktpolitischer Sicht der Union auszulegen.
130.
„Energieinfrastruktur” : jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die sich in der Union befindet oder die Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern verbindet und unter eine der folgenden Kategorien fällt:

a)
Strom:

i)
Übertragungs- und Verteilernetze, wobei „Übertragung” den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet, während „Verteilung” den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet,
ii)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter Ziffer i genannten Netze unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken,
iii)
vollständig integrierte Netzkomponenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates(31),
iv)
intelligente Stromnetze, d. h. Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Übertragungs- als auch auf Verteilerebene für ein sichereres, effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und -verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen,
v)
Offshore-Stromnetze, d. h. alle Ausrüstungen oder Anlagen einer Stromübertragungs- oder Stromverteilungsinfrastruktur im Sinne der Ziffer i, die zwei Zwecken dienen: dem Verbund und der Übertragung oder Verteilung von erneuerbarem Offshore-Strom aus den Offshore-Erzeugungsanlagen in mindestens zwei Länder. Dies schließt intelligente Netze sowie küstennahe Offshore-Ausrüstungen oder -Anlagen ein, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich sind, z. B. Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderliche Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien, gewährleisten;

b)
Gas (Erdgas, Biogas – einschließlich Biomethan – und/oder erneuerbares Gas nicht biogenen Ursprungs):

i)
Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Gas, die Bestandteil eines Netzes sind, ausgenommen Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte Verteilung von Erdgas verwendet werden,
ii)
an die unter Ziffer i genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,
iii)
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von verflüssigtem oder komprimiertem Gas,
iv)
alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen,
v)
intelligente Gasnetze, d. h. jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (z. B. Wasserstoff oder Gase nicht biogenen Ursprungs) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, die die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, und -verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes ermöglichen. Intelligente Netze können auch Ausrüstung umfassen, die Umkehrflüsse von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes ermöglicht;

c)
Wasserstoff:

i)
Hochdruckfernleitungen für den Wasserstofftransport sowie Verteilerleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen,
ii)
Speicheranlagen, d. h. Anlagen, die zur Speicherung von hochreinem Wasserstoff genutzt werden; diese umfassen den für die Speicherung (nicht aber den für die Produktion) genutzten Teil eines Wasserstoffterminals sowie Anlagen, die ausschließlich den Betreibern von Wasserstoffnetzen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten vorbehalten sind. Zu den Wasserstoffspeicheranlagen zählen auch an die unter Ziffer i genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Untergrundspeicher,
iii)
Anlagen für die Einspeisung, Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Wasserstoff oder in anderen chemischen Stoffen gebundenem Wasserstoff, um ihn in das Gas- oder Wasserstoffnetz einzuspeisen,
iv)
Terminals, d. h. Anlagen, in denen flüssiger Wasserstoff in gasförmigen Wasserstoff umgewandelt wird, um ihn in das Wasserstoffnetz einzuspeisen. Terminals umfassen die Zusatzeinrichtungen und die vorübergehende Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstoffnetz erforderlich sind, nicht aber die für die Speicherung genutzten Teile des Terminals,
v)
Verbindungsleitungen, d. h. ein Wasserstoffnetz (oder ein Teil davon), das (der) eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt, oder ein Wasserstoffnetz zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaats,
vi)
jede Ausrüstung oder Anlage, die unentbehrlich ist, um ein Wasserstoffnetz sicher und effizient zu betreiben oder bidirektionale Kapazität zu ermöglichen, einschließlich Verdichterstationen.

Bei all den unter den Ziffern i bis vi aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich entweder um neu gebaute oder um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Unter den Ziffern i bis vi aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen;

d)
Kohlendioxid:

i)
Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle – das heißt von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), in denen durch Verbrennung oder andere chemische Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, Kohlendioxidgas erzeugt wird – im Hinblick auf die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32) oder im Hinblick auf die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff oder auf die Steigerung der Erträge biologischer Prozesse zu transportieren,
ii)
Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen Transport oder Speicherung. Darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, sowie damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen,
iii)
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme. Dies kann spezifische mobile Ausrüstungen und Anlagen für den Transport oder die Speicherung von Kohlendioxid umfassen, sofern diese der Definition eines sauberen Fahrzeugs entsprechen.

Unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen;

e)
Infrastruktur für die Übertragung und Verteilung von thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zahlreichen Erzeugern/Nutzern unter Nutzung erneuerbarer Energie oder industrieller Abwärme;
f)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(33) und Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Sinne des Artikels 171 AEUV;
g)
andere Infrastrukturkategorien, die eine physische oder drahtlose Übertragung von erneuerbarer oder ohne CO2-Emissionen erzeugter Energie zwischen Erzeugern und Nutzern über zahlreiche Einspeise- und Ausspeisepunkte ermöglichen und zu denen Dritte Zugang haben, die nicht zu den Unternehmen des Eigentümers oder Verwalters der Infrastruktur gehören.

Wenn unter den Buchstaben a bis g aufgeführte Ausrüstungen und Anlagen für eine kleine Gruppe vorab festgelegter Nutzer errichtet werden und auf deren Bedarf zugeschnitten sind ( „gewidmete, d. h. nutzergebundene Infrastruktur” ), sind diese nicht als Energieinfrastruktur einzustufen;

130a.
„Verteilernetzbetreiber” (VNB): Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;
130b.
„Übertragungsnetzbetreiber” (ÜNB): Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;
130c.
„Stromspeicherung” : die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie;
130d.
„Wärmespeicherung” : die Verschiebung der endgültigen Nutzung thermischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer oder thermischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und gegebenenfalls ihre anschließende Umwandlung oder Rückumwandlung in thermische Energie für die endgültige Nutzung (d. h. Wärme- oder Kälteversorgung);
131.
„Energiebinnenmarktvorschriften” : die Richtlinie (EU) 2019/944, die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(34), die Verordnung (EU) 2019/943 und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(35);
131a.
CO2-Abscheidung und -Speicherung oder „CCS” (carbon capture and storage): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert werden kann;
131b.
CO2-Abscheidung und -Nutzung oder „CCU” (carbon capture and use): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden und an einen Ort transportiert werden kann, an dem das CO2 vollständig verbraucht bzw. genutzt wird;

Begriffsbestimmungen für Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete

132.
„Gewöhnlicher Wohnsitz” : Ort, an dem eine natürliche Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt; bei einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als ihre persönlichen Bindungen liegen und die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten wohnt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt; wenn eine Person zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für einen festgelegten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat lebt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz auch dann der Ort ihrer persönlichen Bindungen, wenn sie während ihrer Tätigkeit nicht dorthin zurückkehrt; der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge; ansonsten hat der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz” die Bedeutung, die ihm in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugeordnet ist.

Begriffsbestimmungen für Breitbandinfrastrukturen

133.
„Breitbandgrundversorgung” und „Netze der Breitbandgrundversorgung” : Netze mit grundlegenden Funktionen, die auf technischen Plattformen wie ADSL-Netzen (bis hin zu ADSL2+), herkömmlichen Kabelnetzen (z. B. DOCSIS 2.0), Mobilfunknetzen der dritten Generation (UMTS) und satellitengestützten Systemen beruhen;
134.
„Baumaßnahmen im Breitbandbereich” : Bauarbeiten, die im Rahmen des Ausbaus eines Breitbandnetzes nötig sind, z. B. das Aufreißen einer Straße zur Verlegung von (Breitband-)Leerrohren;
135.
„Leerrohre” : unterirdische Leitungsrohre, Kabelkanäle oder Durchführungen zur Unterbringung von Leitungen (Glasfaser-, Kupfer- oder Koaxialkabel) eines Breitbandnetzes;
136.
„physische Entbündelung” : Entbündelung, die den Zugang zur Teilnehmerleitung ermöglicht und die Übertragungssysteme von Wettbewerbern in die Lage versetzt, direkt darüber zu übertragen;
137.
„Breitbandinfrastruktur” : ein Breitbandnetz ohne aktive Komponenten, das die physische Infrastruktur wie Leerrohre, Pfähle, Masten, Türme, unbeschaltete Glasfaserleitungen, Straßenverteilerkästen und Kabel (einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen und Kupferkabeln) umfasst;
137a.
„Backhaul-Netz” : der Teil eines Breitbandnetzes, der das Zugangsnetz mit dem Backbone-Netz verbindet, ohne den Endnutzern einen direkten Zugang zu bieten. Es ist der Teil des Netzes, in dem der Verkehr der Endnutzer gebündelt wird;
137b.
„Backbone-Netz” : das Kernnetz, das Backhaul-Netze aus verschiedenen Gebieten oder Regionen miteinander verbindet;
137c.
„Zugangsnetz” : der Teil eines Breitbandnetzes, der das Backhaul-Netz mit den Räumlichkeiten oder Geräten des Endnutzers verbindet;
138.
„Zugangsnetz der nächsten Generation” (Next Generation Access Network — NGA): leistungsfähiges Netz, das mindestens folgende Merkmale aufweist: a) Es bietet durch optische (oder technisch gleichwertige) Backhaul-Netze, die nahe genug an die Räumlichkeiten der Endkunden heranreichen, jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste; b) es unterstützt eine Vielfalt moderner Digitaldienste einschließlich konvergenter AIPN-Dienste und c) es verfügt über viel höhere Upload-Geschwindigkeiten (als Netze der Breitbandgrundversorgung). Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um a) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze), b) hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze oder c) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten;
139.
„Zugang auf Vorleistungsebene” : Zugang, der es einem Betreiber ermöglicht, die Einrichtungen eines anderen Betreibers zu nutzen. Der Zugang auf Vorleistungsebene umfasst beim jetzigen Stand der Technik mindestens folgende Netzzugangsprodukte: i) bei FTTx-Netzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur, entbündelter Zugang und Bitstromzugang; ii) bei Kabelnetzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten; iii) bei FWA-Netzen (fixed wireless access networks): Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten; iv) bei Mobilfunknetzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten (mindestens Roaming); v) bei Satellitenplattformen: Zugang zu aktiven Diensten; vi) bei Backhaul-Netzen: Zugang zur Breitbandinfrastruktur und Zugang zu aktiven Diensten;
139a.
„erschlossene Räumlichkeiten” : Räumlichkeiten von Endnutzern, in denen ein Betreiber auf Antrag von Endnutzern innerhalb von vier Wochen ab dem Datum des Antrags Breitbanddienste anbieten kann (unabhängig davon, ob die betreffenden Räumlichkeiten bereits an das Netz angeschlossen sind oder nicht). Der für die Bereitstellung von Breitbanddiensten in den Räumlichkeiten der Endnutzer berechnete Preis darf in diesem Fall nicht höher sein als die normale Anschlussgebühr, d. h., er darf im Vergleich zur üblichen Geschäftspraxis keine Zusatz- oder Sonderkosten beinhalten und in keinem Fall den in dem betreffenden Mitgliedstaat üblichen Preis übersteigen. Dieser Preis muss von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festgelegt werden;
139b.
„sozioökonomische Schwerpunkte” : Einrichtungen, die aufgrund ihres Auftrags, ihrer Natur oder ihres Standorts direkt oder indirekt einen großen sozioökonomischen Nutzen für Bürger, Unternehmen und Kommunen in ihrem Umfeld oder ihrem Einflussbereich erbringen können, einschließlich z. B. öffentlicher Stellen, öffentlicher oder privater Unternehmen, die betraut sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV, sowie stark digitalisierter Unternehmen;
139c.
„5G-Korridor” : Verkehrsweg, Straße, Bahnstrecke oder Binnenwasserstraße, der bzw. die vollständig mit digitaler Vernetzungsinfrastruktur und insbesondere mit 5G-Systemen abgedeckt ist, die eine lückenlose Bereitstellung synergetischer digitaler Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) wie vernetzter und automatisierter Mobilitätsdienste, ähnlicher intelligenter Mobilitätsdienste für den Schienenverkehr oder die digitale Netzanbindung auf den Binnenwasserstraßen ermöglichen;
139d.
„Spitzenlastzeit” : Tageszeit mit einer typischen Dauer von einer Stunde, in der die Netzauslastung in der Regel ihren Höchststand erreicht;
139e.
„Spitzenlastzeitbedingungen” : die Bedingungen, unter denen das Netz in der „Spitzenlastzeit” voraussichtlich betrieben wird;
139f.
„relevanter Zeithorizont” : Zeithorizont, der für die Überprüfung geplanter privater Investitionen verwendet wird und der dem vom Mitgliedstaat für den Ausbau des geplanten staatlich geförderten Netzes veranschlagten Zeitrahmen entspricht, beginnend mit der Veröffentlichung der öffentlichen Konsultation über die geplante staatliche Maßnahme bis zur Inbetriebnahme des Netzes (d. h. bis zum Beginn der Bereitstellung von Vorleistungs- oder Endkundendiensten über das staatlich geförderte Netz). Der relevante Zeithorizont darf nicht weniger als zwei Jahre betragen;

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

140.
„Schwierige audiovisuelle Werke” : Werke, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung von Beihilferegelungen oder der Gewährung von Beihilfen anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden, zum Beispiel Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke;
141.
„Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD” : alle Länder und Gebiete, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste aufgeführt sind;
142.
„angemessener Gewinn” : wird anhand des im betreffenden Wirtschaftszweig üblichen Gewinns bestimmt; eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht überschreitet, gilt als angemessen.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

143.
„Profisport” : Ausübung von Sport als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung (ungeachtet dessen, ob zwischen dem Profisportler/der Profisportlerin und dem betreffenden Sportverband ein formeller Arbeitsvertrag geschlossen wurde), bei der der Ausgleich höher ist als die Teilnahmekosten und einen erheblichen Teil des Einkommens des Sportlers/der Sportlerin ausmacht. Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Ausgleich betrachtet.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Regionalflughäfen

144.
„Flughafeninfrastruktur” : Infrastruktur und Ausrüstung für die Erbringung von Flughafendienstleistungen durch den Flughafen für Luftverkehrsgesellschaften und die verschiedenen Dienstleister; der Begriff umfasst Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle anderen Einrichtungen, die die Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen; er umfasst nicht Infrastruktur und Ausrüstung, die in erster Linie für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird;
145.
„Luftverkehrsgesellschaft” : Luftverkehrsgesellschaften mit gültiger, von einem Mitgliedstaat oder einem Mitglied des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(37) erteilter Betriebsgenehmigung;
146.
„Flughafen” : Einheit oder Gruppe von Einheiten, die als wirtschaftliche Tätigkeit Flughafendienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften erbringt;
147.
„Flughafendienstleistungen” : Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können; darunter fällt auch die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und die Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur;
148.
„durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen” : Berechnungsgrundlage sind die ankommenden und abfliegenden Passagiere während der beiden Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjähr der Beihilfegewährung vorausgehen;
149.
„zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur” : Infrastruktur, die in der Regel vom Flughafenbetreiber betrieben und den verschiedenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme der Ausrüstung, die im Eigentum der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten steht oder von diesen betrieben wird;
150.
„Hochgeschwindigkeitszug” : Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann;
151.
„Bodenabfertigungsdienste” : an Flughäfen für die Flughafennutzer erbrachte Dienste im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/67/EG des Rates(38);
152.
„nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten” : gewerbliche Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften oder andere Nutzer des Flughafens, so zum Beispiel Nebendienstleistungen für Passagiere, Spediteure oder andere Dienstleister, die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen, Parkplätze und Hotels;
153.
„Regionalflughafen” : Flughafen mit einem durchschnittlichen jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 3 Mio. Passagieren;

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Häfen

154.
„Hafen” : Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, bestehend aus Infrastruktur und Ausrüstung, die die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter oder das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jeder sonstigen Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafen benötigen;
155.
„Seehafen” : Hafen, der in erster Linie zur Aufnahme von Seeschiffen bestimmt ist;
156.
„Binnenhafen” : Hafen, der kein Seehafen ist, und zur Aufnahme von Binnenschiffen bestimmt ist;
157.
„Hafeninfrastruktur” : Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werden;
158.
„Hafensuprastruktur” : auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (z. B. für die Lagerung) sowie feste Ausrüstungen (z. B. Lagerhäuser und Terminalgebäude) und mobile Ausrüstungen (z. B. Krananlagen), die sich in einem Hafen befinden und für die Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste bestimmt sind;
159.
„Zugangsinfrastruktur” : jede Art von Infrastruktur, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See oder von Flüssen aus erforderlich ist, wie etwa Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen;
160.
„Ausbaggerung” : die Beseitigung von Sedimenten vom Boden der Zugangswasserstraße zu einem Hafen oder in einem Hafen;
161.
„Infrastruktur für alternative Kraftstoffe” : feste, mobile oder Offshore-Hafeninfrastruktur, die einem Hafen die Versorgung von Schiffen mit Energiequellen wie Strom, Wasserstoff oder Biokraftstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetischen und paraffinhaltigen Kraftstoffen, Erdgas einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und Flüssiggas (LPG) ermöglicht, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können;
162.
„Schiff” : schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb, das einen oder mehrere Verdrängungskörper aufweist;
163.
„Seeschiff” : Schiff, das nicht ausschließlich oder vorwiegend auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe verkehrt;
164.
„Binnenschiff” : Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für den Verkehr auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe bestimmt ist;
165.
„Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen” : feste, schwimmende oder mobile Hafeneinrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände im Sinne der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(39) aufgefangen werden können.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukten (Begriffe, die unter anderen Überschriften dieses Artikels bestimmt werden, haben die dort festgelegte Bedeutung, auch in Bezug auf Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukten)

166.
‚Fonds „InvestEU” , „EU-Garantie” , „Finanzprodukt” , „nationale Förderbanken oder -institute” und „Durchführungspartner” haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegte Bedeutung;
167.
„Finanzintermediär” : für die Zwecke des Abschnitts 16 ein Finanzintermediär im Sinne der Nummer 34, mit Ausnahme von Durchführungspartnern;
168.
„gewerblicher Finanzintermediär” : Finanzintermediär, der einen Erwerbszweck verfolgt und ohne staatliche Garantie das volle Risiko trägt, wobei nationale Förderbanken oder -institute nicht als gewerbliche Finanzintermediäre anzusehen sind;
169.
„städtischer Knoten im TEN-V” : städtischer Knoten im TEN-V im Sinne des Artikels 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(40);
170.
„neuer Marktteilnehmer” : Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(41), das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Es hat weniger als zwanzig Jahre vor der Gewährung der Beihilfe eine Genehmigung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU für das einschlägige Marktsegment erhalten;
b)
es ist nicht im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung verbunden mit einem Eisenbahnunternehmen, dem vor dem 1. Januar 2010 eine Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurde;

171.
„Stadtverkehr” : Verkehr innerhalb einer Stadt oder eines Ballungsgebiets und der zugehörigen Pendelgebiete;
172.
„Ökosystem” , „Biodiversität” und „guter Zustand eines Ökosystems” haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(42) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen angegebene Bedeutung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(7)

Durchführungsbeschluss C(2017) 7124 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2018-2020 im Rahmen des spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020” (2014-2020) und zur Finanzierung des Arbeitsprogramms für 2018.

(8)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(9)

Die CASSINI-Initiative, die erstmals in der „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa” (COM(2020) 103 final vom 10.3.2020) angekündigt wurde, umfasst eine Reihe konkreter Maßnahmen, die unter anderem darauf abzielen, im Weltraumsektor tätigen KMU den Zugang zu Risikokapital für die Finanzierung ihrer Expansion zu erleichtern.

(10)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(11)

Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30).

(12)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(13)

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(14)

ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(15)

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa” und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(16)

Siehe die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Technology Infrastructures” (Technologieinfrastrukturen) (SWD(2019) 158 final vom 8.4.2019).

(17)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(18)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(19)

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(20)

Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).

(21)

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(22)

Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(23)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(24)

Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

(25)

ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(26)

KOM(2012) 595 vom 17.10.2012.

(27)

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(28)

ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(29)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(30)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(31)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(32)

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(33)

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(34)

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(35)

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(36)

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

(37)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(38)

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

(39)

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(40)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(41)

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(42)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

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