Artikel 25d AGVO (VO (EU) 2014/651)

Beihilfen für Teaming-Maßnahmen

1. Beihilfen für kofinanzierte Teaming-Maßnahmen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die im Anschluss an länderübergreifende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der von unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa erstellten Bewertung und Rangliste ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Die beihilfefähigen Tätigkeiten der kofinanzierten Teaming-Maßnahme entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.

3. Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind. Darüber hinaus sind die Kosten für Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig.

4. Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für die Teaming-Maßnahme nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten. Zudem darf die Beihilfe bei Investitionen in projektbezogene materielle und immaterielle Vermögenswerte 70 % der Investitionskosten nicht überschreiten.

5. Für Investitionsbeihilfen für Infrastruktur im Rahmen einer Teaming-Maßnahme gelten zudem folgende Voraussetzungen:

a)
Wenn die Infrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, müssen für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden;
b)
der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen;
c)
die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht;
d)
wenn die Infrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant.

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