Artikel 30 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur

1. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Das geförderte Vorhaben muss für alle Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor von Interesse sein.

3. Vor Beginn des geförderten Vorhabens sind folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:

a)
die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;
b)
die Ziele des geförderten Vorhaben;
c)
der voraussichtliche Termin und Ort der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse im Internet;
d)
der Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

4. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens werden ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten 5 Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar.

5. Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt; die direkte Gewährung nichtforschungsbezogener Beihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, verarbeitet oder vermarktet, ist dabei nicht zulässig.

6. Beihilfefähige Kosten sind die in Artikel 25 Absatz 3 genannten Kosten.

7. Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

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