Artikel 55 AGVO (VO (EU) 2014/651)

Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

1. Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Die Sportinfrastruktur darf nicht ausschließlich von einem einzigen Profisportnutzer genutzt werden. Auf die Nutzung der Sportinfrastruktur durch andere Profi- oder Amateursportnutzer müssen jährlich mindestens 20 % der verfügbaren Nutzungszeiten entfallen. Wird die Infrastruktur von mehreren Nutzern gleichzeitig genutzt, so sind die entsprechenden Anteile an den verfügbaren Nutzungszeiten zu berechnen.

3. Multifunktionale Freizeitinfrastrukturen umfassen Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbesondere Kultur- und Freizeitdienstleistungen anbieten; ausgenommen sind Freizeitparks und Hotels.

4. Die Sportinfrastruktur beziehungsweise multifunktionale Freizeitinfrastruktur muss mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Unternehmen, die mindestens 30 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten, sofern diese Bedingungen öffentlich bekanntgemacht worden sind.

5. Wenn eine Sportinfrastruktur von Profisportvereinen genutzt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzungspreise und -bedingungen öffentlich bekanntgemacht werden.

6. Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung und/oder den Betrieb einer Sportinfrastruktur oder einer multifunktionalen Freizeitinfrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.

7. Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:

a)
Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen;
b)
Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen.

8. Bei Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig.

9. Bei Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen sind die Betriebskosten für die Erbringung der Dienstleistungen durch die Infrastruktur beihilfefähig. Zu diesen Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie Gegenstand einer Investitionsbeihilfe waren.

10. Bei Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

11. Bei Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Betriebsverluste in dem betreffenden Zeitraum. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten.

12. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 10 und 11 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

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