Artikel 56e AGVO (VO (EU) 2014/651)

Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukten

1. Beihilfen, die dem Endempfänger im Rahmen eines aus dem Fonds „InvestEU” unterstützten Finanzprodukts gewährt werden, müssen

a)
die in einem der Absätze 2 bis 9 genannten Voraussetzungen erfüllen und
b)
bei Gewährung der Finanzmittel in Form von Darlehen an den Endempfänger einen Zinssatz aufweisen, der mindestens dem Basissatz des zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatzes entspricht.

2. Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden, werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle allgemeinen und besonderen Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 52b erfüllen. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.

3. Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze und Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen zur Anbindung bestimmter beihilfefähiger sozioökonomischer Schwerpunkte müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Beihilfen werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach den Artikeln 52 und 52a erfüllen, soweit in den Buchstaben c und d dieses Absatzes nicht etwas anderes festgelegt ist.
b)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten.
c)
Das Vorhaben bindet sozioökonomische Schwerpunkte an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind. Vorhaben, die andere Elemente oder Einrichtungen als die in diesem Buchstaben aufgeführten umfassen, sind nicht beihilfefähig.
d)
Abweichend von Artikel 52 Absatz 4 muss das festgestellte Marktversagen entweder anhand einer verfügbaren geeigneten Breitbandkarte oder, mangels einer solchen Karte, anhand einer öffentlichen Konsultation überprüft werden, wobei folgende Vorgaben gelten:

i)
Eine Breitbandkarte kann als geeignet betrachtet werden, wenn sie nicht älter ist als 18 Monate. Die Karte gibt eindeutig Aufschluss über die sozioökonomischen Schwerpunkte, die durch die öffentliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, sowie über alle bereits vorhandenen oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netze, die unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten können und die die Räumlichkeiten des unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschließen. Die Kartierung erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Kartierung erfolgt 1) bei reinen Festnetzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten, 2) bei FWA-Netzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 x 100 m, 3) bei Mobilfunknetzen auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 x100 m. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Um Synergien zu fördern und der öffentlichen Verwaltung die Arbeit zu erleichtern, kann eine geografische Erhebung nach Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 als geeignete Kartierung im Sinne dieser Ziffer betrachtet werden, sofern die unter dieser Ziffer festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
ii)
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen zu bereits vorhandenen oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netzen zu übermitteln, die unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten können und die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten und nach Ziffer i ermittelten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschließen; dabei sollten sie sich auf Folgendes stützen: 1) bei reinen Festnetzen auf die erschlossenen Räumlichkeiten auf Adressenebene, 2) bei FWA-Netzen auf die erschlossenen Räumlichkeiten oder auf ein Raster von maximal 100 x 100 m auf Adressenebene, 3) bei Mobilfunknetzen auf ein Raster von maximal 100 x100 m. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

4. Beihilfen für Energieerzeugung und Energieinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Beihilfen werden ausschließlich für Investitionen in Energieinfrastruktur, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt nicht von den Vorschriften für den Netzzugang Dritter, die Entgeltregulierung und die Entbündelung ausgenommen sind, für die folgenden Kategorien von Vorhaben gewährt:

i)
Vorhaben im Bereich der Gasinfrastruktur, die in der jeweils geltenden Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführt sind, und
ii)
alle Vorhaben in den Bereichen Strom-, Wasserstoff- und CO2-Infrastruktur.

b)
Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)
Die Beihilfen werden ausschließlich für neue Anlagen gewährt, die anhand wettbewerblicher, transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien im Einklang mit Artikel 41 Absatz 10 ausgewählt werden.
ii)
Beihilfen für kombinierte Vorhaben für erneuerbare Energien und Strom- oder Wärmespeicherung können gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 41 Absatz 1a erfüllt sind.
iii)
Beihilfen für kombinierte Vorhaben für die Speicherung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen können gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 41 Absatz 2 erfüllt sind.
iv)
Im Falle von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff werden Beihilfen nur für solche Anlagen gewährt, die die Voraussetzungen des Artikels 41 Absatz 3 erfüllen.
v)
Was Anlagen, in denen§ Biokraftstoffe hergestellt werden, betrifft, werden Beihilfen nur für Anlagen gewährt, in denen Biokraftstoffe hergestellt werden, die die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakten erfüllen, und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

c)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 150 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 75 Mio. EUR nicht überschreiten.

5. Beihilfen für soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturerbebezogene Infrastrukturen und Aktivitäten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten:

i)
110 Mio. EUR pro Vorhaben für Investitionen in Infrastruktur, die für die Erbringung sozialer Dienstleistungen und für Bildung genutzt wird; 165 Mio. EUR pro Vorhaben für die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zwecke und Tätigkeiten in den Bereichen Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, einschließlich Naturerbe,
ii)
33 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit sozialen Dienstleistungen,
iii)
82,5 Mio. EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes und
iv)
5,5 Mio. EUR für allgemeine und berufliche Bildung.

b)
Für Ausbildungsmaßnahmen zur Einhaltung verbindlicher nationaler Ausbildungsnormen werden keine Beihilfen gewährt.

6. Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Beihilfen für Infrastruktur, ausgenommen Häfen, werden nur für folgende Vorhaben gewährt:

i)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, mit Ausnahme von Vorhaben, die Hafen- oder Flughafeninfrastruktur betreffen;
ii)
Anbindungen an städtische Knoten des transeuropäischen Verkehrsnetzes;
iii)
Rollmaterial, das ausschließlich für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten bestimmt ist, welche nicht unter einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen, sofern es sich bei dem Empfänger um einen neuen Marktteilnehmer handelt;
iv)
Stadtverkehr;
v)
Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder Wasserstoff. Bei geförderter Wasserstoff-Tankinfrastruktur gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Dieser Absatz gilt nicht für Beihilfen für Investitionen in Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen.

b)
Beihilfen für Hafeninfrastrukturvorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)
Die Beihilfen dürfen nur für Investitionen in Zugangs- und Hafeninfrastruktur gewährt werden, die interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Marktbedingungen zur Verfügung gestellt wird.
ii)
Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt in einem wettbewerblichen, transparenten sowie diskriminierungs- und auflagenfreien Verfahren.
iii)
Für Investitionen in Hafen-Suprastruktur werden keine Beihilfen gewährt.
iv)
Wird eine Beihilfe für Wasserstoff-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Wird eine Beihilfe für den Bau, die Installation oder die Modernisierung einer Ammoniak- oder Methanol-Tankinfrastruktur gewährt, gibt der Beihilfeempfänger die Zusage, dass die geförderte Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich Ammoniak bzw. Methanol bereitstellen wird, dessen Energieinhalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und das im Einklang mit den Methoden hergestellt wurde, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind.

c)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger nach dem Buchstaben a oder b pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 165 Mio. EUR nicht überschreiten.

7. Beihilfen für andere Infrastrukturen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt:

i)
Investitionen in Wasser- und Abwasserinfrastruktur für die Öffentlichkeit;
ii)
Investitionen zur Förderung der Ressourceneffizienz und des Ressourcenkreislaufs im Einklang mit Artikel 47 Absätze 1 bis 6 und 10;
iii)
Investitionen in Forschungsinfrastruktur;
iv)
Investitionen in den Auf- oder Ausbau von Innovationscluster-Einrichtungen;
v)
Investitionen in Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen.

b)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 110 Mio. EUR nicht überschreiten.

8. Beihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt:

i)
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, einer durch Tätigkeiten eines Beihilfeempfängers selbst oder durch Tätigkeiten einer anderen an demselben Projekt beteiligten Einheit verursachten Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt (einschließlich Klimawandel) oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen oder vorzubeugen, sofern i) die Investitionen nicht Ausrüstung, Maschinen oder industrielle Produktionsanlagen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen, betreffen – unbeschadet der Möglichkeit, Beihilfen für die Installation von Zusatzkomponenten zu gewähren, die den Umweltschutz bestehender Ausrüstung, Maschinen oder industrieller Produktionsanlagen verbessern, wobei sich die Investitionskosten in diesem Fall nicht auf CO2 emittierende Anlagen beziehen dürfen – und ii) sich der Beihilfeempfänger im Falle von Investitionen in Ausrüstung, Maschinen und industrielle Produktionsanlagen, die Wasserstoff nutzen, verpflichtet, während der gesamten Lebensdauer der Investition ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff zu verwenden. Beihilfen nach dieser Ziffer dürfen nicht für Investitionen gewährt werden, die auf die Erfüllung angenommener Unionsnormen abzielen, es sei denn, die Investition wird spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen;
ii)
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes oder eines Unternehmens, sofern die Investitionen nicht Ausrüstung, Maschinen oder industrielle Produktionsanlagen betreffen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen. Beihilfen nach dieser Ziffer dürfen nicht für Investitionen gewährt werden, die auf die Erfüllung angenommener Unionsnormen abzielen, es sei denn, die Investition wird spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen. Abweichend davon können Beihilfen nach dieser Ziffer für in Gebäude getätigte Investitionen gewährt werden, die der Erfüllung von als Unionsnormen geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz dienen, sofern die Beihilfe gewährt wird, bevor die betreffenden Normen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden;
iii)
Sanierung schadstoffbelasteter Standorte, soweit nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten „Verursacherprinzip” keine juristische oder natürliche Person bekannt ist, die nach dem anwendbaren Recht für den Umweltschaden haftet;
iv)
Umweltstudien;
v)
Verbesserung und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen, wenn dies dazu beiträgt, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen und Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen oder Ökosysteme, die bereits in gutem Zustand sind, zu schützen.
vi)
Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer Fahrzeuge, die zumindest teilweise mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, oder für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr sowie Investitionsbeihilfen für die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit sie als saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können.

b)
Unbeschadet des Buchstaben a können für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:

i)
Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen;
ii)
Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird;
iii)
Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung;
iv)
Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn die Parkplätze im oder am Gebäude befinden;
v)
Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft;
vi)
Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser.

Mit der Beihilfemaßnahme wird nicht die Installation von Energieanlagen unterstützt, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen.

Abhängig davon, wer die Finanzmittel für das Vorhaben erhält, können die Beihilfen entweder Gebäudeeigentümern oder Mietern gewährt werden.

c)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a dieses Absatzes fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 50 Mio. EUR nicht überschreiten.
d)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, darf 50 Mio. EUR pro Endempfänger und Gebäude nicht überschreiten.
e)
Beihilfen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz können unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen auch die Begünstigung von Energieleistungsverträgen zum Gegenstand haben:

i)
Die Förderung wird KMU oder kleinen Midcap-Unternehmen gewährt, die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieleistung anbieten und die Endempfänger der Beihilfe sind.
ii)
Die Beihilfe wird für die Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt.
iii)
Die Beihilfe erfolgt in Form eines vorrangigen Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Bereitstellung von Finanzmitteln für den Anbieter (z. B. Factoring oder Forfaitierung).
iv)
Der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die nach diesem Buchstaben pro Empfänger gewährt werden, beträgt höchstens 30 Mio. EUR.

9. Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Beihilfen können gewährt werden für:

i)
Grundlagenforschung,
ii)
industrielle Forschung,
iii)
experimentelle Entwicklung,
iv)
Prozessinnovation oder Betriebsinnovationen für KMU,
v)
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste für KMU,
vi)
Digitalisierung für KMU.

b)
Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, 75 Mio. EUR nicht überschreiten. Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern iv, v und vi fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, 30 Mio. EUR nicht überschreiten.

10. KMU oder gegebenenfalls kleine Midcap-Unternehmen können neben den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Gruppen von Beihilfen auch Beihilfen in Form einer durch den Fonds „InvestEU” geförderten Finanzierung erhalten, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung durch den Fonds „InvestEU” gewährt werden, überschreitet nicht 16,5 Mio. EUR und wird einem Unternehmen aus einer der folgenden Unternehmenskategorien gewährt:

i)
Nicht börsennotierte KMU, die noch auf keinem Markt tätig gewesen sind oder die seit ihrer Eintragung ins Handelsregister noch nicht zehn Jahre bzw. seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch nicht sieben Jahre gewerblich tätig gewesen sind; wenn entweder der Zeitraum von weniger als zehn Jahren seit der Eintragung ins Handelsregister oder der Zeitraum von weniger als sieben Jahren seit dem ersten kommerziellen Verkauf auf ein bestimmtes Unternehmen angewandt wird, muss bei der Gewährung etwaiger späterer Beihilfen nach diesem Artikel für dasselbe Unternehmen derselbe Zeitraum zugrunde gelegt werden. Bei Unternehmen, die ein anderes Unternehmen übernommen haben oder aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, umfasst der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum auch die Tätigkeiten des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen macht weniger als 10 % des Umsatzes des übernehmenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme bzw. bei aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmen weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus, den die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben. Wird der auf der Eintragung ins Handelsregister basierende für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum angewendet, so wird bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte als Beginn des für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zehnjahreszeitraums betrachtet: entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird. Durch den Fonds „InvestEU” geförderten Finanzierungen können auch Anschlussinvestitionen in nicht börsennotierte KMU nach dem unter dieser Ziffer genannten, für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraum abdecken, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel gemäß Buchstabe a wird nicht überschritten, 2) die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen und 3) das Endempfänger-Unternehmen, in das die Anschlussinvestition getätigt wird, ist kein „verbundenes Unternehmen” im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” Finanzmittel bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit ist ein KMU.
ii)
Nicht börsennotierte KMU, die eine neue Geschäftstätigkeit aufnehmen, wenn die Erstinvestition mehr als 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt. Abweichend von Satz 1 gelten folgende Investitionen als Investitionen in neue wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn die entsprechende Erstinvestition ausgehend von einem Geschäftsplan 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren übersteigt: 1) Investitionen, die darauf abzielen, die Umweltleistung der Tätigkeit gemäß Artikel 36 Absatz 2 dieser Verordnung über die verbindlichen Unionsnormen hinaus erheblich zu verbessern, 2) andere ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 und 3) Investitionen, die auf eine Steigerung der Kapazitäten für Gewinnung, Trennung, Raffination, Verarbeitung oder Recycling eines in Anhang IV aufgeführten kritischen Rohstoffs abzielen. Die ökologische Nachhaltigkeit der Investition wird im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852, einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, oder durch andere vergleichbare Methoden, darunter die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds „InvestEU” , nachgewiesen. Bei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde.
iii)
KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, bei denen es sich um innovative Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 80 handelt.

b)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, überschreitet nicht 16,5 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, dessen Haupttätigkeit in Fördergebieten liegt, sofern die Finanzierung nicht für die Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a verwendet wird.
c)
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU” gewährt werden, überschreitet nicht 2,2 Mio. EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

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