ANHANG III AGVO (VO (EU) 2014/651)

Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:

Name des Empfängers

Identifikator des Empfängers

Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung

Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene(1)

Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe(2)

Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung(3)

Beihilfeinstrument(4) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben)

Tag der Gewährung

Ziel der Beihilfe

Bewilligungsbehörde

bei Regelungen, die unter Artikel 16 oder Artikel 21 fallen, der Name der betrauten Einrichtung und die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre

Nummer der Beihilfemaßnahme(5)

Fußnote(n):

(1)

NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)

Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Maßnahmen nach den Artikeln 16, 21, 22 oder 39 dieser Verordnung der Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen und Regelungen, die unter Artikel 16 (regionale Stadtentwicklungsbeihilfen) oder Artikel 21 (Risikofinanzierungsbeihilfen) fallen, kann dieser Betrag in den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Spannen angegeben werden.

(4)

Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.

(5)

Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 genannten elektronischen Verfahrens vergeben.

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