Artikel 22 VO (EU) 2014/652

Bewertung und Genehmigung der Überwachungsprogramme

(1) Die Kommission bewertet die Überwachungsprogramme unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 aufgeführt sind.

(2) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:

a)
die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten Überwachungsprogramme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;
b)
den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;
c)
den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme; und
d)
etwaige vorläufige Vorbedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.

(3) Die Kommission genehmigt die jährlichen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzmittel bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jenes Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 23 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

(4) Die Kommission genehmigt die mehrjährigen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten.

(5) Bei der Genehmigung der mehrjährigen Überwachungsprogramme gemäß Absatz 4 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

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