Artikel 21 VO (EU) 2014/652
Inhalt und Vorlage der Überwachungsprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Mai die Überwachungsprogramme vor, deren Beginn im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen.
Nach dem 31. Mai vorgelegte Überwachungsprogramme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.
(2) Die Überwachungsprogramme enthalten mindestens folgende Angaben:
- a)
- die in das Programm einbezogenen Schädlinge;
- b)
- eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf das Vorhandensein der betreffenden Schädlinge;
- c)
- die Laufzeit des Programms;
- d)
- die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die betreffenden Schädlinge und Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;
- e)
- die veranschlagten Finanzmittel;
- f)
- die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen, und
- g)
- geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.
In jedem mehrjährigen Überwachungsprogramm sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe e jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.
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