Artikel 20 VO (EU) 2014/652
Förderfähige Kosten
Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 19 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:
- -a)
- Kosten für visuelle Untersuchungen;
- a)
- Kosten für die Probenahme;
- b)
-
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:
- i)
- Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;
- ii)
- Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;
- c)
- in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als die unter den Buchstaben a und b genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 aufgeführt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.