Artikel 20 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Kosten

Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 19 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

-a)
Kosten für visuelle Untersuchungen;
a)
Kosten für die Probenahme;
b)
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)
Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;
ii)
Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

c)
in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als die unter den Buchstaben a und b genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 aufgeführt sind.

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