Artikel 19 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Überwachungsprogramme

Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen (im Folgenden „Überwachungsprogramme” ), sofern diese Programme für Erhebungen eine oder mehrere der folgenden drei Bedingungen erfüllen:

a)
Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde,
b)
sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, und
c)
sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat.

Für Schadorganismen gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruhen die Überwachungsprogramme auf einer Bewertung des Risikos der Einschleppung, der Ansiedlung oder der Verbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und zielen mindestens auf die Schädlinge, die das bedeutendste Risiko darstellen, und die Pflanzensorten, die diesen Risiken ausgesetzt sind, ab.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahme angefallen sind.

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