Artikel 18 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Kosten

(1) Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 16 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

a)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und für sonstige notwendige Materialien, für Behandlungsprodukte, Probenahme und Labortests;
b)
Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;
c)
Kosten für die Entschädigung der Betreiber oder Eigentümer für die Behandlung, die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie für die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;
d)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 16 gelten, begrenzt auf den Marktwert solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände wie wenn sie nicht von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Rückgewinnungswert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen, und
e)
in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als den unter den Buchstaben a bis d genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 aufgeführt sind.

Die Entschädigung der Eigentümer gemäß Buchstabe c ist nur dann förderfähig, wenn die Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt wurden.

(2) Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind Kosten ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem ein Mitgliedstaat der Kommission das Vorhandensein des Schädlings meldet. Diese Kosten können auch Kosten umfassen, die infolge des Verdachts auf ein Auftreten dieses Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten in der Folge bestätigt wird.

(3) Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung der förderfähigen Ausgaben vor.

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