Artikel 17 VO (EU) 2014/652

Bedingungen

Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:

a)
Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht ergriffen wurde;
b)
sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
c)
sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
d)
sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind. Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahme angefallen sind.

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