Artikel 16 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Maßnahmen

(1) Den Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der in Artikel 17 festgelegten Bedingungen für die folgenden Maßnahmen gegen Schädlinge Finanzhilfen zu den in Artikel 5 Absätze 1 bis 3 genannten Höchstsätzen gewährt werden:

a)
Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ergriffen werden;
b)
Maßnahmen zur Eindämmung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der genannten Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls sein Auftreten in dieser Pufferzone festgestellt wird, und
c)
Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind.

Finanzhilfen für Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können auch für Maßnahmen gewährt werden, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten eines derartigen Schädlings entstanden sind, sofern dieses Auftreten anschließend bestätigt wird.

(2) Finanzhilfen gemäß Absatz 1 können auch an einen Mitgliedstaat vergeben werden, in dessen Hoheitsgebiet Schädlinge gemäß Absatz 1 nicht vorhanden sind, sofern Maßnahmen gegen das Eindringen dieser Schädlinge in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats aufgrund ihres Vorhandenseins in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland in unmittelbarer Grenznähe getroffen wurden.

(3) Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens eines der Schädlinge gemäß Artikel 17 mindestens zwei Mitgliedstaaten zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 eng zusammenarbeiten.

(4) Für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen können auch internationalen Organisationen Finanzhilfen gewährt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

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