Artikel 15 VO (EU) 2014/652
Zahlungen
Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines nationalen Programms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.
Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 14 genannten Berichte.
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