Artikel 14 VO (EU) 2014/652

Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige nationale Programm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr. Dieser Bericht enthält die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten.

Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche nationale Programm bis zum 31. August jedes Jahres einen finanziellen Zwischenbericht.

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