Artikel 13 VO (EU) 2014/652
Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme
(1) Die Kommission bewertet die nationalen Programme unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 aufgeführt sind.
(2) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:
- a)
- die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten nationalen Programme, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;
- b)
- den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;
- c)
- den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme, und
- d)
- etwaige vorläufige Vorbedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.
(3) Die Kommission genehmigt die jährlichen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 14 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.
(4) Die Kommission genehmigt die mehrjährigen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten.
(5) Bei der Genehmigung der mehrjährigen nationalen Programme gemäß Absatz 4 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.
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