Artikel 12 VO (EU) 2014/652

Inhalt und Vorlage der nationalen Programme

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai die nationalen Programme, deren Beginn im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte nationale Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

(2) Die nationalen Programme enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
eine Beschreibung der epidemiologischen Situation in Bezug auf die jeweilige Tierseuche oder Zoonose vor Programmbeginn;
b)
eine Beschreibung und Abgrenzung der unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiete;
c)
die Laufzeit des Programms;
d)
die durchzuführenden Maßnahmen;
e)
die veranschlagten Finanzmittel;
f)
die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen, und
g)
geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In den mehrjährigen nationalen Programmen sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe e jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

(3) Wenn der Ausbruch oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen wahrscheinlich eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der Union darstellt und die Union so vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden soll, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten benachbarter Drittländer in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind.

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