Artikel 11 VO (EU) 2014/652
Förderfähige Kosten
Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Programme entstehen, können für Finanzhilfen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen:
- a)
- Kosten für Probenahmen von Tieren;
- b)
-
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:
- i)
- Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung solcher Tests verwendet werden;
- ii)
- Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;
- c)
- Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;
- d)
- Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere;
- e)
- Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;
- f)
- Kosten für Erwerb, Lagerung, Verabreichung, Verwaltung oder Vertrieb von im Rahmen der Programme verwendeten Impfdosen oder Impfstoffen und Ködern;
- g)
- Kosten für die Reinigung, Desinfizierung und Desinsektion des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers, und
- h)
- in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer erforderlicher Maßnahmen als die unter den Buchstaben a bis g genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 4 aufgeführt sind.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Restwert der Tiere gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d ist der Restwert von hitzebehandelten nicht bebrüteten Eiern von der Entschädigung abzuziehen.
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