Artikel 10 VO (EU) 2014/652

Liste der Tierseuchen und Zoonosen

(1) Die Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für Finanzhilfen gemäß Artikel 9 in Betracht kommen, ist in Anhang II angeführt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Liste der Tierseuchen und Zoonosen zu ergänzen; dabei berücksichtigt sie

a)
den Sachstand in Bezug auf Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben;
b)
die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen, oder
c)
neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen.

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