Artikel 9 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Programme

Für die jährlichen oder mehrjährigen nationalen Programme der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der gemäß Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ( „nationale Programme” ) können Finanzhilfen gewährt werden.

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