Artikel 8 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Kosten

(1) Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Absatz gewährt werden:

a)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere, begrenzt auf den Marktwert solcher Tiere, wenn sie nicht von der Seuche betroffen gewesen wären;
b)
Kosten für die Schlachtung oder das Keulen der Tiere und damit zusammenhängende Transportkosten;
c)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, begrenzt auf den Marktwert dieser Erzeugnisse unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Seuche aufgetreten ist oder sich bestätigt hat;
d)
Kosten für die Reinigung, Desinsektion und Desinfizierung von Betrieben und Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers;
e)
Kosten für den Transport und die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können;
f)
Kosten für Erwerb, Lagerung, Verwaltung oder Vertrieb von Impfstoffen und Ködern, sowie Kosten der Vornahme der Impfung an sich, sofern die Kommission solche Maßnahmen beschließt oder genehmigt;
g)
Kosten für Transport und Entsorgung der Tierkörper;
h)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige für die Tilgung der Seuche unabdingbare Kosten gemäß dem in Artikel 36 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsbeschluss.

(2) Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sind Kosten ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission das Auftreten der Seuche melden. Diese Kosten können auch Kosten umfassen, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten einer derartigen Seuche entstanden sind, sofern dieses Auftreten einer Seuche anschließend bestätigt wird.

(3) Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen vor und erstattet die förderfähigen Kosten.

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