Artikel 7 VO (EU) 2014/652

Liste der Tierseuchen

(1) Die Liste der Tierseuchen, die für eine Finanzierung gemäß Artikel 6 in Betracht kommen, ist in Anhang I angeführt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 40 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannte Liste der Tierseuchen zu ergänzen; dabei berücksichtigt sie die Tierseuchen, die gemäß der Richtlinie 82/894/EWG gemeldet werden müssen, sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die Union darstellen, da sie auf Folgendes bedeutende Auswirkungen haben:

a)
die menschliche Gesundheit;
b)
die Tiergesundheit oder das Tierwohl, oder
c)
die Landwirtschaft oder die Aquakulturproduktion oder verwandte Wirtschaftszweige.

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