Artikel 6 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Maßnahmen

(1) Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen zu den in Artikel 5 Absätze 1 bis 3 genannten Höchstsätzen für Maßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten einer der gemäß Artikel 7 gelisteten Tierseuchen ergriffen werden, sofern diese Maßnahmen unverzüglich durchgeführt und die im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Bestimmungen eingehalten wurden. Diese Finanzhilfen können auch Kosten umfassen, die infolge eines Verdachts auf ein Auftreten einer derartigen Seuche entstanden sind, sofern das Auftreten anschließend bestätigt wurde.

(2) Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens einer der gemäß Artikel 7 gelisteten Tierseuchen mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten.

(3) Den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen können Finanzhilfen für Schutzmaßnahmen gewährt werden, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Ausbreitung — im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats — einer der gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ergriffen werden.

(4) Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheidet, dass zur Bekämpfung der gemäß den Artikeln 7 oder 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ein Vorrat an biologischen Mitteln angelegt werden muss.

(5) Ein Finanzbeitrag der Union kann für das Anlegen von Vorräten biologischer Mittel oder den Erwerb von Impfdosen gewährt werden, wenn das Auftreten oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats für die Union eine Bedrohung darstellen kann.

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